Probleme bei einigen Privaten Krankenversicherern (PKV) mit der Nachversicherung von neu geborenen Kindern bei Soldaten

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Dies ist nur ein Beispiel von vielen. Versicherer gehen bei verschiedenen Themen unterschiedlich vor. Eigentlich handelt es sich um eine ganz normale und selbstverständliche Sache, sollte man denken. Der Vater oder die Mutter haben als Berufssoldat (BS) oder Zeitsoldat (SaZ) eine große Anwartschaftsversicherung oder einen Optionstarif abgeschlossen und möchte nach der Geburt das Kind ohne Gesundheitsprüfung mit 20 % Restkostenanteil und 80 % Beihilfe aktiv versichern.
Die verpflichtende Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung ist im § 198 VVG aus unserer Sicht abschließend geregelt.
Nicht jeder Krankenversicherer sieht dies genauso. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen unsere Arbeitsweise vor und wie wir den Fall aufgerollt haben. Es handelt sich bei der Wahl des richtigen Krankenversicherers für den Soldaten oder die Soldatin um ein existenzielles Thema. Was passiert, wenn das neugeborene Kind krank oder behindert zur Welt kommt? Dann besteht nur die Möglichkeit, die Öffnungsaktion mit deutlich schlechteren Tarifen und Zuschlägen zu wählen.
Aber was nutzt dieses Wissen und diese Erfahrung, wenn man als abhängiger Versicherungsvertreter einer Versicherungsgesellschaft trotzdem nicht reagieren kann und keine passende Gesellschaft in Zukunft wählen kann?
Wir, die UFKB GmbH, als ungebundener Versicherungsmakler, können in diesem Fall auf eine andere Versicherungsgesellschaft bei der Privaten Krankenversicherung (PKV), der Anwartschaftsversicherung oder dem Optionstarif ausweichen. Somit bringt Ihnen unsere Erfahrung Sicherheit bei der Wahl Ihrer Krankenversicherungslösungen als Soldat.
Hier der reale Fall zur Kindernachversicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) eines Soldaten mit der Korrespondenz über den Krankenversicherer und den PKV-Verband:
Diese Zusammenfassung und Anfrage haben wir aufbereitet an einige Krankenversicherer geschickt, mit der Bitte um Stellungnahme. Die Antworten finden Sie am Ende der Ausführung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
leider hatten wir ein Schockerlebnis mit der Continentale Krankenversicherung. Der Vater ist Berufssoldat und hat eine große Anwartschaft bei der Continentale Krankenversicherung. Nach der Geburt des Kindes besteht für das Kind ein Anspruch auf Beihilfe von 80 %. 20 % sind über eine Restkostenversicherung zu versichern. Im Normalfall gehen wir davon aus, dass es sich in diesem Fall um eine Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung handelt. Leider hat die Continentale Krankenversicherung dies trotz bestehender Anwartschaft auch nach mehrfachen Nachfragen wie folgt abgelehnt.
Die Begründung der Ablehnung der Continentale Krankenversicherung lautete wie folgt:
„anbei die aktuelle Regelung der Kindernachversicherung:
Ob und in welchem Umfang das Recht auf Kindernachversicherung besteht, ist abschließend in § 198 VVG geregelt.
Danach besteht das Recht auf Kindernachversicherung für ein Neugeborenes ohne Risikoprüfung und Wartezeiten nur, wenn der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen
nicht umfassender und/oder höher ist als der des versicherten Elternteils.
Der Umfang der Kindernachversicherung richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers daher ausschließlich nach dem Versicherungsumfang im Tarif des versicherten Elternteils.
Ist der Elternteil lediglich in einer Anwartschaft versichert, kann für das Neugeborene im Rahmen der Kindernachversicherung nach § 198 VVG damit auch nur der Abschluss im Umfang dieser Anwartschaft gefordert werden. Die Anwartschaft lebt nur auf,
wenn der Grund für die Anwartschaft beim Neugeborenen selbst entfällt.
Aus diesen Gründen kann auf eine Risikoprüfung nicht verzichtet werden.“
Am 25.08.2025 wurden wir schriftlich informiert, dass die Continentale sich nach Jahren dazu entschlossen hat ihre Bedingungen an den Markt anzupassen:
"Versicherung von Neugeborenen - Neue annahmepolitische Regelung für die Zielgruppe Heilfürsorge und Bundeswehr
Ab sofort gibt es eine neue annahmepolitische Regelung für die Neugeborenennachversicherung, wenn mindestens ein Elternteil Anspruch auf Heilfürsorge / unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hat und mindestens ein Elternteil eine kleine oder große Anwartschaft bei der Continentale abgesichert hat.
Das Neugeborene kann ohne Risikoprüfung unter folgenden Voraussetzungen aktiv in einer beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung* versichert werden:
- Am Tag der Geburt muss der Heilfürsorgeberechtigte mindestens 12 Monate mit einer großen Anwartschaft auf Zieltarife oder einer kleinen Anwartschaft (entweder im Rahmen der Gruppen- oder Einzelversicherung) und der Pflegepflichtversicherung PVB bei der CK versichert sein. Die vorgenannte Regelung entfällt für utV-Empfänger (Soldaten), wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem Eintritt in die Bundeswehr mit einer großen Anwartschaft auf Zieltarife oder einer kleinen Anwartschaft und der Pflegepflichtversicherung PVB bei der CK versichert sind. In diesen Fällen ist die Ernennungsurkunde des Soldaten als Nachweis mit dem Antrag auf Nachversicherung des Neugeborenen (6e.1716.1) einzureichen. Beispiele: Das Kind wird am 01.07.2025 geboren.
Versicherungsbeginn des Soldaten | Tarife des Soldaten | Risikoprüfung erforderlich |
01.01.2020 | YK1, YO1, PVB | Nein |
01.01.2024 | YG COMFORT-B, YG EB, YV, PVB | Nein |
01.03.2025 | YK1, YO1, PVB | Nein, wenn anhand der Ernennungsurkunde |
01.04.2025 | YK1, YO1, PVB | Ja, wenn anhand der Ernennungsurkunde |
- * Wenn ein Elternteil nach einem Tarif der Bisex-Welt mit oder ohne Übertragungswert versichert ist, ist die Nachversicherung für das Neugeborene ebenfalls in einem Tarif der Bisex-Welt möglich.
- Die Beantragung der Versicherung erfolgt rückwirkend, spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt.
- Der Versicherungsschutz des Neugeborenen ist nicht höher oder umfassender als für die im Rahmen einer großen Anwartschaft bestehenden Zieltarife eines versicherten Elternteils und der beantragte Prozentsatz in Ergänzung zum Beihilfeanspruch des Neugeborenen ist ebenfalls nicht höher als der eines Elternteils bzw.
• einer kleinen Anwartschaft bestehenden Anwartschaftsansprüche auf Beihilferestkostenversicherung eines versicherten Elternteils. Beispiele:
Bestandtarife eines Elternteils | Zieltarife des Neugeborenen | Risikoprüfung erforderlich |
YK1, YO1, PVB | COMFORT-B, EB, SP2-B, SP1Z-B, KHT/50*, PVB | Nein |
YG COMFORT-B, YG EB, YG SP2-B, YV, KHT, PVB | COMFORT-B, EB, SP2-B, SP1Z-B, KHT/50*, PVB | Nein |
YG COMFORT-B, YG EB, YG SP2-B, KHT, PVB | COMFORT-B, EB,SP2-B, SP1Z-B, KHT/50*, PVB | Ja, für den Wahlleitungstarif SP1Z-B. |
YK1, YO1, PVB | COMFORT-B, EB, KHT/50*, SP2-B, KS, KS1, PZ-U, | Ja, für die Kurtarife und die Pflegeergänzungstarife. |
YK1, YO1, PVB | COMFORT-B, EB, KHT/50*, SP2-B, OPTION-P, PVB | Ja, für den Optionstarif. |
- *bedarfsgerechtes Krankenhaustagegeld
- Da in diesen Fällen keine Neugeborenennachversicherung nach § 198 VVG erfolgt und es sich um eine annahmepolitische Regelung
handelt, sind die monatlichen Beitragsraten bereits ab dem 1. des Geburtsmonat zu entrichten.
Risikoprüfung
Es erfolgt keine Risikoprüfung, wenn die o.g. Voraussetzungen (Punkte 1 bis 3) erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind alle Gesundheitsfragen vollständig zu beantworten und es gelten die für das Neugeschäft üblichen Grundsätze der Risikoprüfung. Wagniserhöhungen sind bis maximal 50 % versicherbar.
Kinder mit nur einem Elternteil
Die vorgenannte Regelung gilt auch, wenn:
• vom zweiten Elternteil kein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt,
• der zweite Elternteil verstorben ist oder
• ein alleiniges Sorgerecht gem. § 1671 BGB übertragen wurde
und für dieses Elternteil ein Anspruch auf Heilfürsorge oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie eine kleine oder große Anwartschaftsversicherung bei der CK besteht.
Nachweise
Auf Verlangen des Versicherers sind geeignete Nachweise, wie z.B. Versicherungsnachweise beizubringen. Bei der Versicherung von Kindern mit nur einem Elternteil sind auch auf Verlangen entsprechende Nachweise (kein Vaterschaftsanerkenntnis, alleiniges Sorgerecht, Tod) beizubringen."
Unsere Fragestellung an weitere Krankenversicherer zur Abklärung
Dies führt bei uns im Haus zu Verwirrungen und der Bitte um eine klare Aussage aus Ihrem Haus. Wie stehen Sie zur Kindernachversichersicherung bei Empfängern von freier Heilfürsorge, wenn ein Elternteil Soldat ist? Kann bei Ihnen das Kind mit Geburt ohne Gesundheitsprüfung den Restkostentarif abschließen, wenn der Soldaten
- einen Optionstarif anstelle einer Anwartschaft hat?
- eine kleine Anwartschaft hat?
- eine große Anwartschaft hat?
Wir bitten Sie um schriftliche Klarstellung, hinter den drei aufgeführten Punkten.
Leider ist uns bekannt, dass einige Versicherer immer Daten zum Interessenten für eine Antwort benötigen. Aus diesem Grund bitten wir Sie im Notfall, diese erfundenen Zahlen zu nutzen.
- Vater Soldat 01.01.1990 – Versichert mit Anwartschaft oder Optionstarif
- Geburt Kind 11.03.2024 – weiblich
Weiterführende Korrespondenz mit dem PKV-Verband:
Frage an den PKV-Verband zur Kindernachversicherung von Soldaten:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
im letzten Jahr hatten wir leider etwas größeres Konfliktpotenzial mit einer PKV zum Thema Kindernachversicherung nach Geburt in der Beihilfe, wenn der entsprechende Beamte aufgrund von freier Heilfürsorge eine Anwartschaft besitzt. Uns ist der Zusammenhang auch nach langen Gesprächen und Mails nicht verständlich. Auch die Behauptung per Telefon, dass es sich bei der Entscheidung um eine Vorgabe des PKV-Verbands handelt, ist für uns fraglich. Aus diesem Grund wenden wir uns mit der Bitte um Klarstellung an Sie.
Zum Fall:
- Der Vater ist Berufssoldat mit einer großen Anwartschaft und Pflegeversicherung bei der Continentale.
- Er wird Vater
- Versicherer verweigert diesen Schutz, da angeblich nur Anwartschaft nach Kindernachversicherung möglich ist.
Die Fragen, die sich daraus ergeben:
- Ist das Verhalten und die Verweigerung rechtens und richtig?
- Was ist, wenn beide Eltern freie Heilfürsorge haben und das Kind behindert auf die Welt kommt?
Antwort vom PKV-Verband zur Kindernachversicherung von Soldaten:
„vielen Dank für Ihre Anfrage.
Erhält ein Elternteil eines Kindes freie Heilfürsorge und das Kind im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähig, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Kind über die dauernde Öffnung der privaten Krankenversicherung für Beamtenanfänger zu erleichterten Bedingungen zu versichern.
Eine Gesundheitsprüfung ist erforderlich, um eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Andernfalls könnte der (begrenzte) Risikozuschlag nicht berechnet werden.
Dies gilt auch für eine Aufnahme im Rahmen der Kindernachversicherung von Neugeborenen.
Liegen die Voraussetzungen der Kindernachversicherung nicht vor, werden die neugeborenen Kinder im Rahmen der Öffnungsaktionen aufgenommen, wenn ein Elternteil privat versichert ist.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Fragen Sie sonst gerne nochmals nach.“
Antwort UFKB zur Kindernachversicherung von Soldaten: :
„vielen Dank für Ihre Mail. Leider behandelt sie den Kernpunkt nicht. Da der erwachsene Vater eine Anwartschaft hat, müsste aus unserer Sicht die Kindernachversicherung ohne Gesundheitsfragen sofort nach der Geburt greifen. Die Anwartschaft könnte dann sofort (wegen der auslösenden Bedingung) aktiviert werden. Es geht hierbei nicht um die Öffnungsklausel bei erstmaligem Entstehen eines Beihilfeanspruchs. Bei Kindern mit Eltern im Restkostentarif zur Beihilfe gilt die Kindernachversicherung nach Geburt auch. Wir erkennen den Unterschied zwischen Anwartschaft und Restkostenversicherung bei der Kindernachversicherung in diesem Fall nicht.
Könnten Sie hierzu bitte eindeutig aus Sicht des PKV-Verbands Stellung beziehen, bevor wir die nächsten Schritte einleiten?
Kernfrage: Liegen hier die Bedingungen für die Kindernachversicherung mit sofortiger Aktivierung der Anwartschaft vor?“
Antwort PKV-Verband zur Kindernachversicherung von Soldaten: :
„als Verband der Privaten Krankenversicherung bieten wir keine eine Rechtsberatung an.
Gegebenenfalls kann sich der Versicherte bei Uneinigkeiten mit seiner Versicherung an den PKV-Ombudsmann wenden, Startseite – Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung (pkv-ombudsmann.de)“"
Antworten zu diesem Thema von weiteren Privaten Krankenversicherern (PKV):
Gerne helfen wir Ihnen auch mit einer Beratung zur Anwartschaftsversicherung oder Optionstarifen für Soldaten.





















