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Wie sind F-Diagnosen bei der Beantragung der Private Krankenversicherung (PKV) anzugeben? Ambulant oder Psyche, Abfragezeiträume und Anzeigepflicht.

F-Diagnosen bei der Private Krankenversicherung richtig angeben

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Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung: Warum bestimmte F-Diagnosen bei der Beantragung der Private Krankenversicherung problematisch sind
  2. Muss eine F-Diagnose im Krankenversicherungsantrag als psychische Erkrankung angegeben werden – und wenn ja, wo und wie?
  3. Ambulant oder Psyche: die fachliche und medizinische Abgrenzung bei den Gesundheitsfragen im Krankenversicherungsantrag
  4. Vorvertragliche Anzeigepflicht in der Private Krankenversicherung – Bedeutung, Konsequenzen und Risiken
  5. Typische Praxisbeispiele aus der PKV-Beratung
  6. Unser Vorgehen als Versicherungsmakler
  7. Gesellschaftsspezifische Klärung der Gesundheitsfragen
  8. Fazit
  9. FAQ – F-Diagnosen bei der Private Krankenversicherung (PKV)

1. Einleitung: Warum bestimmte F-Diagnosen bei der Beantragung der Private Krankenversicherung problematisch sind

In der Beratungspraxis von Versicherungsmaklern ist eines völlig unstrittig:
F-Diagnosen, die im Rahmen einer tatsächlichen psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung gestellt wurden, sind bei der Beantragung der Private Krankenversicherung (PKV) selbstverständlich vollständig und eindeutig anzugeben – und zwar unter den entsprechenden Gesundheitsfragen zu psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungen.

Die Abgrenzungsproblematik beginnt jedoch nicht bei diesen Fällen, sondern dort, wo keine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat. Denn hier stellt sich nicht nur die Frage, ob ein Sachverhalt anzugeben ist, sondern unter welcher Gesundheitsfrage und in welcher inhaltlichen Form die Angabe korrekt erfolgen muss.

Genau in diesen Konstellationen entsteht die eigentliche Problematik, nämlich bei F-Diagnosen, die von fachfremden Ärzten dokumentiert werden, ohne dass jemals eine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt ist.

Zu diesen fachfremden Ärzten zählen insbesondere Mediziner, deren Fachgebiet inhaltlich nichts mit Psychologie oder Psychotherapie zu tun hat, etwa:

  • Frauenärzte im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge oder hormoneller Fragestellungen
  • Hausärzte bei allgemeinen Befindlichkeitsstörungen wie Müdigkeit, Erschöpfung oder situativer Unruhe
  • Orthopäden bei schmerzbedingten Begleiterscheinungen
  • Allergologen oder Internisten bei körperlichen Erkrankungen mit unspezifischen Symptomen

In diesen Fällen wird eine F-Diagnose häufig nicht als Ausdruck einer psychischen Erkrankung, sondern als abrechnungstechnischer ICD-Code im Zusammenhang mit einer somatischen oder situationsbedingten Konsultation dokumentiert. Eine psychologische Diagnostik, Therapie oder Behandlungsveranlassung findet dabei nicht statt.

Genau diese fachfremd gesetzten F-Diagnosen sind Gegenstand dieses Artikels.

2. Muss eine F-Diagnose im Krankenversicherungsantrag als psychische Erkrankung angegeben werden – und wenn ja, wo und wie?

Genau an dieser Stelle liegt die zentrale Kernfrage, um die sich dieser Artikel dreht – und auf die auch die nachfolgend dargestellten Anfragen und Antworten der Versicherungsgesellschaften abzielen.

Denn im Rahmen der Beantragung einer Private Krankenversicherung (PKV) stellt sich für Antragsteller und Versicherungsmakler nicht pauschal die Frage, ob psychische Erkrankungen anzugeben sind – das ist unstrittig –, sondern:

Muss jede dokumentierte F-Diagnose zwingend als psychische Erkrankung angegeben werden, auch dann, wenn medizinisch keine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat?

Und weitergehend:

Falls ein Sachverhalt anzugeben ist: Unter welcher Gesundheitsfrage ist er korrekt einzuordnen – unter den ambulanten Gesundheitsfragen oder unter den Fragen zu psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungen – und in welcher inhaltlichen Form?

Die Gesundheitsfragen im Krankenversicherungsantrag zur Private Krankenversicherung fragen nicht nach abrechnungstechnischen ICD-Codes, sondern nach dem tatsächlichen medizinischen Sachverhalt, insbesondere nach:

  • Beschwerden
  • Erkrankungen
  • Behandlungen
  • Beratungen

Eine belastbare Abgrenzung ist dabei nicht pauschal möglich, sondern ausschließlich anhand der konkreten Frageformulierungen der jeweiligen Krankenversicherer.

Aus diesem Grund haben wir die Fragestellungen gesellschaftsspezifisch geprüft, die Original-Gesundheitsfragen als Bildkopien dokumentiert und schriftliche Klarstellungen der Versicherer eingeholt.

3. Ambulant oder Psyche: die fachliche und medizinische Abgrenzung bei den Gesundheitsfragen im Krankenversicherungsantrag

Psychotherapeutische Diagnostik und Behandlung dürfen in Deutschland ausschließlich durchgeführt werden durch:

  • psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Ärzte mit psychotherapeutischer Facharztanerkennung
  • Heilpraktiker mit beschränkter Erlaubnis für Psychotherapie

Fachfremde Ärzte verfügen weder über die Qualifikation noch über den Behandlungsauftrag, psychotherapeutische Diagnosen zu stellen.

Gesprächsbasierte Einschätzungen bei fachfremden Ärzten werfen daher die Frage auf, ob sie überhaupt unter die psychologischen Antragsfragen im Krankenversicherungsantrag der Private Krankenversicherung (PKV) fallen können.

Aus medizinischer Sicht spricht vieles dagegen – die versicherungsseitige Bewertung hängt jedoch von der konkreten Frageformulierung des jeweiligen Versicherers ab. Genau deshalb ist eine gesellschaftsspezifische Klärung notwendig.

4. Vorvertragliche Anzeigepflicht in der Private Krankenversicherung – Bedeutung, Konsequenzen und Risiken

Bei der Beantragung einer Private Krankenversicherung (PKV) besteht die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Anzugeben sind alle gefahrerheblichen Umstände, nach denen im Krankenversicherungsantrag ausdrücklich gefragt wird. Auch das BaFin und die Verbraucherzentrale weisen hierauf eindeutig hin. 

Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn ein gefahrerheblicher Umstand:

  • gar nicht,
  • unvollständig oder
  • falsch

angegeben wird.

Gerade bei fachfremd dokumentierten F-Diagnosen stellt sich die entscheidende Frage, ob ein Sachverhalt unter die psychischen Gesundheitsfragen mit Abfragezeiträumen von fünf bis zehn Jahren fällt oder lediglich unter die ambulanten Fragen mit meist drei Jahren, oder ob er sachlich korrekt als Begleiterscheinung einer körperlichen oder situationsbedingten Erkrankung beschrieben werden kann.

Je nach Einzelfall kann der Versicherer nach Vertragsschluss gemäß § 21 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

  • den Vertrag anpassen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss),
  • vom Vertrag zurücktreten oder
  • Leistungen einschränken oder verweigern.

Diese Rechte bestehen grundsätzlich bis zu fünf Jahre, bei vorsätzlicher oder arglistiger Täuschung sogar bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss.
Ein Rücktritt kann dazu führen, dass der Versicherte seinen bisherigen Krankenversicherungsschutz verliert und nur noch Zugang zum Basistarif der Private Krankenversicherung erhält.

5. Typische Praxisbeispiele aus der PKV Beratung

Schwangerschaft:
Vorübergehende Müdigkeit im Rahmen der Schwangerschaft, dokumentiert mit einer F-Diagnose durch den Frauenarzt. Keine psychologische Diagnostik, keine Therapie → eigentlich ambulanter Sachverhalt.

Flugreise:
Situative Unruhe vor einer längeren Flugreise, einmalige Medikation durch den Hausarzt, als F-Diagnose abgerechnet. Keine psychotherapeutische Behandlung → eigentlich ambulant, nicht psychisch.

Diese Konstellationen betreffen sowohl klassische PKV-Anträge als auch Beamte mit Beihilfe und Restkostenversicherung.

6. Unser Vorgehen als Versicherungsmakler

Als Versicherungsmakler der UFKB GmbH haben wir uns bewusst gegen pauschale Einordnungen entschieden.
Stattdessen haben wir die Fragestellungen schriftlich, gesellschaftsspezifisch und auf Basis der jeweiligen Original-Gesundheitsfragen mit den Krankenversicherern geklärt.

Ziel ist eine fachlich richtige, nachvollziehbare und rechtssichere Beantwortung der Gesundheitsfragen im Krankenversicherungsantrag.

7. Gesellschaftsspezifische Klärung der Gesundheitsfragen

Die dargestellten Einschätzungen basieren auf schriftlichen Anfragen u. a. an folgende Gesellschaften. Die Frage lautete grob wie folgt, wurde aber auf die Gesundheitsfragen des einzelnen Privaten Krankenversicherers abgestimmt:

Private Krankenversicherung (PKV) Frage + Antworten F-Diagnosen richtig angeben

Die Anfrage bei den PKV Versicherern:

Guten Tag,

mit dieser Anfrage wenden wir uns bewusst an Sie als unseren langjährigen Premium-Partner.

Gerade vor diesem Hintergrund ist es uns ein Anliegen, unsere Voranfragen und Gesundheitsaufbereitungen künftig noch passgenauer, strukturierter und für Ihre Fachabteilungen effizienter zu gestalten. Ziel ist es ausdrücklich, Sachverhalte frühzeitig korrekt einzuordnen, unnötige Rückfragen zu vermeiden und damit auch die Bearbeitung auf Ihrer Seite zu erleichtern.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um eine fachlich fundierte und belastbare Einordnung, idealerweise durch eine Stelle, die sich mit der Thematik in der erforderlichen Tiefe befassen kann und über entsprechende Entscheidungskompetenz verfügt.

Konkret geht es um wiederkehrende Konstellationen, in denen in der GKV-Abrechnungsachse sogenannte F-Diagnosen dokumentiert sind, obwohl weder eine psychologische noch eine psychotherapeutische Diagnostik oder Behandlung stattgefunden hat. In der Praxis führen solche Fälle aus unserer Sicht regelmäßig zu Einordnungen, die allein am Diagnosekürzel anknüpfen, medizinisch-inhaltlich jedoch nicht zwingend begründet sind.

Aus fachlicher und berufsrechtlicher Sicht ist hierbei klar zu differenzieren:
Psychotherapeutische Diagnostik und Behandlung dürfen in Deutschland ausschließlich durch psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ärzte mit psychotherapeutischer Facharztanerkennung (z. B. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Heilpraktiker mit beschränkter Erlaubnis für Psychotherapie durchgeführt werden.
Fachfremde Ärzte – etwa Hausärzte oder Gynäkologen – verfügen weder über die entsprechende Qualifikation noch über den Behandlungsauftrag, psychologische oder psychotherapeutische Diagnostik vorzunehmen. Gesprächsbasierte Einschätzungen im Rahmen einer allgemeinen ärztlichen Konsultation stellen daher keine psychologische Behandlung dar, selbst wenn aus abrechnungstechnischen Gründen eine F-Kodierung verwendet wird.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihre Einschätzung, ob die nachfolgend beschriebenen Sachverhalte aus Ihrer fachlichen Sicht ausschließlich den ambulanten Gesundheitsfragen mit dem hierfür vorgesehenen Abfragezeitraum von drei Jahren zuzuordnen sind – und nicht den regelmäßig deutlich längeren Abfragezeiträumen für psychologische oder psychotherapeutische Behandlungen.

Zur Verdeutlichung zwei typische Praxisbeispiele:

Beispiel 1 – Schwangerschaft:
Eine werdende Mutter befindet sich im Rahmen der regulären Schwangerschaftsvorsorge bei ihrer Frauenärztin. Diese ist fachlich eindeutig nicht psychotherapeutisch qualifiziert. Auf eine allgemeine Befindlichkeitsfrage äußert die Patientin, dass sie sich in letzter Zeit häufiger müde fühlt – ein in der Schwangerschaft häufiges und medizinisch unspezifisches Symptom.
Es erfolgt keine psychologische Exploration, keine Diagnostik, keine Therapieempfehlung, keine Verlaufskontrolle und keinerlei Behandlungsabsicht im psychologischen Sinne. Gleichwohl wird durch die fachfremde Ärztin einmalig eine F-Diagnose dokumentiert, erkennbar als abrechnungstechnischer Erstvermerk ohne therapeutische Konsequenz.
Aus unserer Sicht liegt hier eindeutig keine psychologische Behandlung, sondern lediglich eine rein ambulante ärztliche Konsultation, die folgerichtig ausschließlich unter die ambulanten Abfragezeiträume fällt.

Beispiel 2 – Flugreise:
Ein Mandant spricht bei seinem Hausarzt – ebenfalls fachlich nicht psychotherapeutisch qualifiziert – vor, da er vor einer längeren Flugreise steht. Die Reise ist ihm nicht fremd; es bestehen weder Panikattacken noch eine Angststörung oder Einschränkungen im Alltag. Wie bei vielen Menschen löst eine lange Flugreise lediglich eine gewisse innere Unruhe aus.
Zur Unterstützung wird einmalig ein mildes Medikament verordnet, ohne weitere Diagnostik, ohne Therapie, ohne Verlauf oder Wiederholungsbehandlung. Auch hier wird durch den fachfremden Arzt eine F-Diagnose dokumentiert, die ersichtlich keinen psychotherapeutischen Hintergrund hat, sondern primär abrechnungstechnisch motiviert ist.
Medizinisch-inhaltlich liegt auch in diesem Fall keine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, sondern eine einmalige ambulante Konsultation vor.

Ziel dieser Anfrage ist es, eine rechtssichere und fachlich korrekte Grundlage für die Gesundheitsangaben im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu schaffen.
Wir möchten sicherstellen, dass relevante Sachverhalte vollständig und zutreffend angegeben werden, zugleich aber keine medizinisch oder inhaltlich unzutreffenden Angaben erfolgen, die im Nachhinein als vermeintliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gewertet werden könnten.

Gerade vor diesem Hintergrund ist es uns wichtig, dass in Zweifelsfällen eine fachliche Rückfrage erfolgt, sofern die Einordnung anhand der vorliegenden Informationen nicht eindeutig möglich ist. Eine pauschale Entscheidung allein auf Basis eines Diagnosekürzels ohne inhaltliche Würdigung der tatsächlichen Umstände würde diesem Anspruch nicht gerecht werden.

Wir bitten daher um eine schriftliche Einschätzung mit fachlicher Begründung, gern mit Bezug auf die dargestellten Beispiele, die uns künftig als belastbare Orientierung für vergleichbare Konstellationen dient.

8. Fazit

Bei F-Diagnosen ist nicht der ICD-Code entscheidend, sondern:

  • der tatsächliche medizinische Sachverhalt,
  • die konkrete Formulierung der Gesundheitsfragen und
  • der relevante Abfragezeitraum.

Genau deshalb ist eine pauschale Einordnung nicht zielführend.
Eine sachlich richtige und rechtssichere Lösung erfordert die gesellschaftsspezifische Klärung, wie sie hier dargestellt wurde.

9. FAQ – F-Diagnosen bei der Private Krankenversicherung (PKV)

Muss jede F-Diagnose bei der Beantragung der Private Krankenversicherung angegeben werden?

Nicht pauschal. Maßgeblich ist nicht der ICD-Code, sondern der tatsächliche medizinische Sachverhalt, nach dem im Krankenversicherungsantrag gefragt wird.

Antragsfragen der Private Krankenversicherung zielen regelmäßig auf Beschwerden, Erkrankungen, Behandlungen oder Beratungen ab – nicht auf abrechnungstechnische Kodierungen.
Ob eine F-Diagnose anzugeben ist, hängt daher davon ab,

  • was medizinisch tatsächlich vorlag und
  • wie die jeweilige Gesundheitsfrage konkret formuliert ist.

Genau diese Abgrenzung ist Gegenstand der im Artikel dargestellten Versicherer-Anfragen.

Ist jede F-Diagnose automatisch eine psychische Erkrankung?

Nein. Eine F-Diagnose bedeutet nicht automatisch, dass eine psychische Erkrankung vorliegt.

In der Praxis werden F-Diagnosen auch von fachfremden Ärzten dokumentiert – etwa durch Hausärzte, Frauenärzte, Orthopäden oder andere Fachrichtungen –, ohne dass eine psychologische oder psychotherapeutische Diagnostik oder Behandlung stattgefunden hat.

In solchen Fällen stellt sich die zentrale Frage,
ob überhaupt ein psychisches Problem im Sinne der Gesundheitsfragen vorliegt oder lediglich eine situationsbedingte oder somatische Begleiterscheinung dokumentiert wurde.

Was ist der Unterschied zwischen ambulanten und psychischen Antragsfragen?

Die Gesundheitsfragen im Krankenversicherungsantrag unterscheiden sich häufig deutlich:

  • Ambulante Behandlungen
    → meist Abfragezeitraum von ca. 3 Jahren
  • Psychologische / psychotherapeutische Behandlungen
    → häufig 5 bis 10 Jahre Abfragezeitraum

Die Einordnung eines Sachverhalts entscheidet somit unmittelbar darüber,

  • wie weit zurück Angaben gemacht werden müssen
  • und wie umfangreich die Darstellung im Antrag ausfällt

Genau deshalb ist die korrekte Abgrenzung so entscheidend.

Muss eine fachfremd dokumentierte F-Diagnose unter den psychischen Fragen angegeben werden?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten.

Ob eine fachfremd dokumentierte F-Diagnose unter die psychischen Gesundheitsfragen fällt oder lediglich als ambulanter Sachverhalt zu berücksichtigen ist, hängt maßgeblich ab von:

  • der konkreten Formulierung der Gesundheitsfrage
  • dem Abfragezeitraum
  • und der Auslegung durch den jeweiligen Krankenversicherer

Aus diesem Grund haben wir diese Fragestellungen gesellschaftsspezifisch schriftlich klären lassen und die Original-Fragen der Versicherer dokumentiert.

Kann ein Sachverhalt auch als Begleiterscheinung angegeben werden?

In vielen Fällen ja – sachlich korrekt und medizinisch nachvollziehbar.

Beispiele hierfür sind:

  • Müdigkeit im Rahmen einer Schwangerschaft
  • Erschöpfung bei Infekten oder körperlichen Erkrankungen
  • situative Unruhe ohne Krankheitswert

Ob eine solche Beschreibung ausreichend ist oder ob weitergehende Angaben erforderlich sind, hängt jedoch nicht von einer allgemeinen Regel, sondern von der jeweiligen Gesundheitsfrage des Versicherers ab.

Was ist eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung?

Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn ein gefahrerheblicher Umstand,

  • nach dem im Krankenversicherungsantrag gefragt wurde,
  • gar nicht, unvollständig oder falsch angegeben wird.

Entscheidend ist dabei nicht die Absicht, sondern die objektive Abweichung zwischen dem gefragten Sachverhalt und der gemachten Angabe.

Welche Folgen kann eine Anzeigepflichtverletzung haben?

Je nach Verschuldensgrad kann der Krankenversicherer:

  • den Vertrag nachträglich anpassen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss),
  • vom Vertrag zurücktreten oder
  • Leistungen im Leistungsfall einschränken oder verweigern.

Ein Rücktritt kann dazu führen, dass der Versicherte seinen bisherigen Krankenversicherungsschutz verliert und unter Umständen nur noch Zugang zum Basistarif der Private Krankenversicherung hat.

Bis wann kann der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung geltend machen?

Die gesetzlichen Fristen betragen:

  • bis zu 5 Jahre nach Vertragsschluss
  • bis zu 10 Jahre bei vorsätzlicher oder arglistiger Täuschung

In der Praxis werden Anzeigepflichtverletzungen häufig erst im Leistungsfall geprüft.

Warum unterscheiden sich die Bewertungen zwischen den Versicherern?

Weil:

  • die Gesundheitsfragen unterschiedlich formuliert sind,
  • die Abfragezeiträume variieren,
  • und die Versicherer ihre Fragen eigenständig auslegen.

Daher kann derselbe medizinische Sachverhalt bei unterschiedlichen Gesellschaften zu unterschiedlichen Bewertungen führen.

Betrifft diese Thematik auch Beamte mit Beihilfe und Restkostenversicherung?

Ja. Die Fragestellung betrifft gleichermaßen:

  • Angestellte in der Private Krankenversicherung (PKV),
  • Beamte mit Beihilfe und Restkostenversicherung,
  • Selbstständige und Freiberufler, insbesondere
    Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Juristen, Steuerberater und andere freie Berufe.

Warum hat die UFKB GmbH die Krankenversicherer schriftlich angefragt?

Als Versicherungsmakler haben wir diese Fragestellungen nicht pauschal bewertet, sondern konkret anhand der jeweiligen Frageformulierungen der Versicherer geprüft und schriftlich klären lassen.

Ziel war eine belastbare, nachvollziehbare Grundlage, um Gesundheitsangaben im Krankenversicherungsantrag fachlich korrekt und rechtssicher vorzunehmen.

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