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steuerlich abzugsfähige Beiträge 100% ab 2023
Die Beiträge zur Basisrente/ Rüruprente können im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen zu 100% als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden – nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG.
Pro Jahr können Beiträge maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) abgesetzt werden. Im Jahr 2023 sind das bis zu 26.528 € bzw. 53.056 € bei steuerlich zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartner.
Hier finden Sie einen PDF Rechner zur Berechnung der Steuerförderung in der Basisrente/ Rüruprente
Folgende Beträge reduzieren den Förderhöchstbetrag in der Basisrente/ Rüruprente:
• Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
• Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken.
• Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
• Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, AG-Vorständen sowie Personen, die ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch zur Altersversorgung erwerben (z.B. Beamte): Abzug eines fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
83% in 2023 steigt jährlich um 1% bis zu 100% ab 2024
Im ersten Jahr des Rentenbezugs wird der steuerfreie Anteil der Rente als Freibetrag für die Zukunft festgeschrieben – nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG. Bei zukünftigen Rentenerhöhungen erhöht sich also nur der steuerpflichtige Teil der Rente, der steuerfreie Freibetrag bleibt gleich.
Anspruch auf Förderung haben grundsätzlich alle einkommensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in Deutschland.
Für diesen Personenkreis lohnt es sich, die Förderrichtlinien genauer zu betrachten:
• Selbstständige
• Freiberuflich Tätige
• Arbeitnehmer
Die wichtigsten Förderungskriterien und Produktanforderungen:
• Auszahlung als lebenslange monatliche Rente.
• Die Rentenzahlung darf grundsätzlich nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs beginnen.
• Ansprüche sind nicht vererbbar, veräußerbar, übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar.
• In der Ansparphase bei Arbeitslosigkeit oder Insolvenz geschützt. In der Rentenphase gilt dies bis zur Freigrenze bei Insolvenz und Pfändung.
• Die Rentenleistungen müssen versteuert werden.
Kommen Sie auf uns zu. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen oder einer anonymen Risikovoranfrage in der PKV oder Restkostenversicherung zur Beihilfe oder einer anonymen Risikovoranfrage zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.
Gerne helfen wir Ihnen auch mit einer normalen Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV), zur Restkostenversicherung für Beamte, zur Berufsunfähigkeitsversicherung zur Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) oder Altersvorsorge.