Unabhängiger Versicherungsmakler
Servicezentrum Mechernich
Peter Schüller Weg 3
53894 Mechernich
Deutschland
Telefon: 02443-315883
kontakt@ufkb.de
Mit Spannung habe ich folgenden Artikel gelesen und unsere Versicherungsmakler-Firma in diesem Konflikt wiedergefunden.
Dieser Artikel dient der reinen Information. Wir werden nichts schönen oder ändern. Gerne würden wir unserem Beruf und unserer Berufung nachgehen. Leider werden wir daran vom "Verbraucherschutz" massiv gehindert, ohne das es auch nur einen Kundenfall gibt, der das rechtfertigen würde.
Das ist passiert:
Auszug: "der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Mehr als 30 verbraucherpolitische Verbände sind Mitglied im vzbv. Darüber hinaus gibt es neun Fördermitglieder. Sie tragen entscheidend zur Schlagkraft des Verbandes bei. Nähere Informationen können Sie unserer Website unterwww.vzbv.de entnehmen.
Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der vzbv, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur
Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u.a. Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere das Unterlassungsklagengesetz (UKIaG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie verbraucherrelevante Datenschutzvorschriften durch geeignete Maßnahmen kollektiven Rechtsschutzes unterbindet, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, sowohl national als auch international.
Die Klagebefugnis des vzbv ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie aus §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4d Unterlassungsklagengesetz (UKIaG). Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen. Die aktuelle Liste der qualifizierten Einrichtungen finden Sie unter www.bundesiustizamt.de.
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Im Einzelnen handelt es sich um Folgendes:
Sie betreiben die Website https://www.ufkb.de/. Ausweislich Ihres dort abrufbaren Impressums verfügen Sie unter anderem über eine Zulassung als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). In diesem Rahmen bieten Sie an diversen Standorten in Deutschland Verbrauchern eine Beratung zu Versicherungen an. In diesem Zusammenhang bezeichnen Sie sich auf Ihrer Website an etlichen Stellen als unabhängiger Versicherungsmakler.
So werben Sie bei Besuch der Seite bereits zu Beginn mit den Bezeichnungen „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ und „unabhängiger Versicherungs-
Makler und Baufinanzierungs-Berater“: Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG
Ihr Verhalten verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche
Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche
Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG u. a. dann irreführend, wenn sie unwahre
Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Vorteile der
Dienstleistung enthält.
Indem Sie behaupten, Sie seien unabhängig, würden unabhängig beraten, arbeiten und
agieren, täuschen Sie interessierte Verbraucher bei Besuch Ihrer Seite darüber, dass Sie
keineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene VermittlungZ-beratung
betreiben.
Sie verfügen über eine Zulassung nach § 34d Abs. 1 GewO und gerade nicht nach
§ 34d Abs. 2 GewO. § 34d Abs. 1 GewO regelt den Versicherungsvermittler und § 34d
Abs. 2 GewO den Versicherungsberater.
Sie als Versicherungsmakler sind Versicherungsvermittler i. S. v. § 34d Abs. 1 S. 2
Nr. 2 GewO, da Sie kraft Ihrer Zulassung für den Auftraggeber die Vermittlung oder den
Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von einem
Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Nicht von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter betraut
zu sein, bedeutet jedoch noch lange nicht, dass man den Auftraggeber unabhängig berät.
Ganz im Gegenteil kann diese Beratung nie ganz unabhängig sein, da die
Versicherungsvermittlung in der Regel provisionsbasiert erfolgt. Und da die Gesellschaften
unterschiedlich hohe Courtagen in Auszahlung bringen, sind Interessenkonflikte beim
Makler vorprogrammiert.
In Abgrenzung zum Versicherungsvermittler existiert der Versicherungsberater gemäß
§ 34d Abs. 2 GewO, wobei sich das Betreiben beider Gewerbe gegenseitig ausschließt
(§ 34d Abs. 3 GewO).
Gemäß § 34d Abs. 2 S. 2 GewO ist Versicherungsberater, wer ohne von einem
Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer
Weise von ihm abhängig zu sein
1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von
Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus
Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
Seite 6 von 12 des Schreibens vom 10.04.2024
2. den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich
vertritt oder
3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von
Versicherungsverträgen übernimmt.
Die Legaldefinition des Versicherungsberaters bestimmt es also als Wesen der
Versicherungsberatung, von keinem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen
Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die Gewähr hierfür
bietet auch das im Vergleich zur Versicherungsvermittlung vollkommen andere
Vergütungsmodell. Gemäß § 34d Abs. 2 S. 3 GewO darf der Versicherungsberater seine
Tätigkeit nämlich nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Um die
Versicherungsunabhängigkeit doppelt abzusichern, stellte der Gesetzgeber mit § 34d
Abs. 2 S. 4 GewO noch klar, dass der Versicherungsberater Zuwendungen eines
Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf
Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen darf.
Nach unserer Auffassung darf demnach allenfalls der zugelassene Versicherungsberater
sich und seine Beratung als unabhängig bezeichnen und bewerben. Das Gewerbe nach
§ 34d Abs. 2 GewO wurde gerade geschaffen, um Versicherungsnehmern auch eine
unabhängige Beratung zu ermöglichen, die also frei von wirtschaftlichen Interessen des
Beraters und frei von der Gefahr ist, vorrangig die Verträge angeboten zu bekommen, von
denen sich der Berater die höchste Provision verspricht.
Wenn also ein Versicherungsmakler sich und seine Beratung, wie in hiesigem Fall, als
unabhängig bewirbt, obschon er unterschiedlich hohe Provisionen für die Vermittlung von
Verträgen erzielt und daher aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen nie gänzlich
unabhängig agieren kann, stellt dies eine lauterkeitsrechtlich relevante Irreführung von
Verbrauchern dar. ..."
"Guten Tag Herr Henschke, guten Tag Herr Bode,
wir haben Ihr Anschreiben mit Überraschung zur Kenntnis genommen.
Wir verstehen dies jedoch leider nicht wirklich. Aus dem Grund wären wir Ihnen dankbar, wenn wir in den Dialog kommen könnten. Wir beabsichtigen nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen. Wir können aber auch nach Ihren Ausführungen nicht erkennen, wo wir dies machen. Aus unserer Sicht werden Themen miteinander verbunden, die nicht in Verbindung stehen.
Wie Sie richtig darstellen, sind wir kein unabhängiger Versicherungsberater oder kein unabhängiger Honorarberater. Diese Bezeichnung ist auch gemäß Ihrer Ausführung geschützt. In unserem gesamten Internetauftritt können wir nicht an einer Stelle feststellen, dass wir behaupten, einer dieser beiden Berater zu sein. Im Gegenteil, wir haben eine eindeutige Klarstellung auf allen unseren Standortseiten und auf der Hauptseite formuliert, aus der hervorgeht, dass wir Versicherungsmakler auf Provisionsbasis sind. Diese Klarstellung haben Sie in Ihren Screenshots selbst angehängt.
Eine häufig gestellte Ausgangsfrage am Anfang unserer Kundengespräche lautet: „Zu welcher Versicherung gehört ihr als Versicherungsmakler“ oder „Für welche Versicherung seid ihr tätig?“. Eine Differenzierung in der Wahrnehmung zwischen den Begriffen Ausschließlichkeitsvertreter, Versicherungsvertreter, Mehrfachagent, Versicherungsmakler und Versicherungsberater findet häufig in der Wahrnehmung des Kunden nicht statt.
Aus dem Grund haben wir uns zu dieser eindeutigen Klarstellung und Abgrenzung auf unserer Internetseite entschieden. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler. Es gibt keinen Versicherer, der an uns in irgendeiner Form beteiligt ist. Wir treffen unsere eigenen Entscheidungen ohne Fremdeinmischung. Im Gegensatz dazu gibt es auch Versicherungsmakler, bei denen ein Versicherer die Mehrheit der Anteile hält. Diese gelten nicht als unabhängig und dürfen damit auch nicht werben (OLG München Urteil vom 16.01.2020 29 U 1834/18). Wir sehen es als erheblich an, unseren Kunden genau dies zu verdeutlichen und damit schon im Vorfeld ein grundsätzliches Missverständnis auszuräumen. Hierbei wollen wir nicht denunzierend auf andere zeigen. Wir stellen durch diese Aussage klar, dass wir in der Besitzstruktur unabhängig von Versicherern sind. Diese, unsere Unabhängigkeit, wird auf der gesamten Internetseite nicht im Zusammenhang mit Versicherungsberatung, beraten, arbeiten und agieren genannt. Sie bezieht sich ausschließlich auf uns als Versicherungsmakler.
Um auch den letzten Zweifel an der Definition des Bezugs „Unabhängigkeit“ auszuräumen, haben wir zusätzlich zu den schon vorhandenen Ausführungen weitere Ergänzungen auf unserer Internetseite vorgenommen:
„Unter einer „Beratung ohne Vermittlung" gegen „Honorar" wird der durchschnittliche Verbraucher als angesprochener Verkehrskreis, zu dem die Mitglieder der Kammer gehören, eine objektive, neutrale Tätigkeit verstehen. Der Hinweis, dass die Beratung durch den „Sachverständigen" erfolge, verstärkt diesen Eindruck. Die angebotene Tätigkeit unterfällt mithin der Tätigkeit eines Beraters im Sinne von § 34d Abs. 2 GewO. Es handelt sich nicht lediglich um die Beratung im Zuge bzw. im Vorfeld einer Vermittlung; denn die Werbung des Beklagten ist so zu. verstehen, dass eine Vermittlung im Falle der Beratung „durch den Versicherungssachverständigen" gegen Honorar gerade nicht stattfinden soll. Es handelt sich um eine Art der Beratung, die - so wie sie beworben wird - aufgrund ihrer Eigenheiten dem § 34d Abs. 2 GewO, nicht dem§ 34d Abs. 1 GewO zuzuordnen ist.“
Dies trifft auf uns nicht zu. Auch befasst sich das Urteil nicht mit dem Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“. Dieses Urteil scheint zudem nicht rechtskräftig zu sein.
Beide Punkte treffen auf uns nicht zu. Auch befasst sich das Urteil nicht mit dem Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“. Dieses Urteil scheint zudem nicht rechtskräftig zu sein.
kapital-markt intern Verlag - Bi, fit, k-mi, vt - Aktuelles (kapital-markt-intern.de)
Wir haben den Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ bei Google eingegeben und ca. 474.000 Ergebnisse in 0,31 Sekunden erhalten.
Fast alle Seiten werben mit einer unabhängigen Beratung. Hier finden meist keinerlei Abgrenzungen zum Versicherungsberater oder Honorarberater statt. Viele Seiten verbinden beide Themen miteinander. Wir grenzen uns nachweislich und mehrfach in allen Bereichen ab. Wir verstehen nicht, warum Sie uns trotz der sauberen Differenzierung angeschrieben haben.
Beispiele hierzu:
Die IHK positioniert sich wie folgt:
Auch in der Presse gibt es interessante Artikel:
Selbst Bücher zum Thema Recht benutzen den Namen „Unabhängiger Versicherungsmakler“:
Wir hoffen, unsere Umstellungen auf der Internetseite und die Ausführungen in diesem Text entkräften Ihre Bedenken."
"wird der Klagabweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 17. Juli 2024 nachfolgend begründet.
Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass die Beklagte mit ihrer Verwendung der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, wobei er davon ausgeht, dass die Bezeichnung unwahre oder zur Täuschung geeigneter Angaben enthält.
Zur weiteren Begründung führt er sodann aus, dass vermeintlich die Entgegennahme von Courtagen, die von Versicherungsunternehmen gezahlt werden, angeblich bei jedem Versicherungsmakler Interessenkonflikte vorprogrammieren, welche seine Tätigkeit für den Versicherungsnehmer derart beeinflussen, dass er nicht mehr unabhängig von diesen Interessenkonflikten handeln kann. Diese Grundannahmen enthalten eine Vielzahl fehlerhafter Unterstellungen den entgegenzutreten ist.
Die Beklagte vermeidet mit ihrem Internetauftritt, der von dem Kläger kritisiert wird, tatsächlich jede Irreführung eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der diesen Internetauftritt betrachtet, um sich über das Leistungsangebot der Beklagten zu informieren.
Es ist zutreffend, dass die Beklagte für sich die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ nutzt. Gleich auf der ersten Seite ihres Internetauftrittes erläutert sie jedoch unmittelbar jedem Verbraucher wie sie diese Unabhängigkeit versteht und begründet. Hier heißt es:
Wie begründen wir unsere Unabhängigkeit als Versicherungsmakler?
An der UFKB GmbH hält kein Versicherer Anteile. Wir sind zu 100 % selbst bestimmt!“
Weitere Attribute für die Definition der Unabhängigkeit werden von der Beklagten nicht behauptet.
Der Kläger behauptet zudem, dass eine Irreführung vermeintlich dadurch gegeben sei, dass der Kunde nicht erkennen könne, dass die Beklagte Courtagen von Versicherungsgesellschaften erhält. Dadurch könne der vermeintlich täuschende Eindruck entstehen, dass die Beklagte wie ein Versicherungsberater agiert. Gerade für eine solche vermeintliche Irreführung bietet der Internetauftritt der Beklagten keine Grundlage. Die Beklagte weist ausdrücklich darauf hin, dass sie gerade kein unabhängiger Versicherungsberater oder unabhängiger Honorarberater sei. Dies tut sie in unmittelbar nachdem sie ihr eigenes Leistungsangebot gegenüber dem Kunden darstellt. An dieser Stelle erfolgt durch die Beklagte die Abgrenzung von einem unabhängigen Versicherungsberater.
Unter der Überschrift „Unabhängiger Versicherungsmakler in Abgrenzung zu einem unabhängigen Versicherungsberater oder unabhängigen Honorarberater“ heißt es im zweiten Absatz ausdrücklich:
„Zusatzinformation zur Versicherungsberatung. Wir sind kein Versicherungsberater oder Honorarberater. Wir als unabhängiger Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften.“
Die Beklagte täuscht daher nicht die Besucher ihrer Website, sondern klärt diese ausdrücklich darüber auf, dass sie ihre Unabhängigkeit nicht darauf stützt, keine Zahlungen von Versicherungsgesellschaften zu erhalten, sondern allein darauf, dass Versicherungsgesellschaften an ihr keine Beteiligungen halten.
Die Tatsache, dass die Beklagte von Versicherungen Zahlungen entgegennimmt, wird dem Verbraucher daher nicht täuschend verschwiegen, oder aber diesbezüglich durch die Verwendung des Begriffs unabhängig eine Irreführung vorgenommen. Bereits die konkrete Ausgestaltung des Internetauftritts der Beklagten ist daher nicht geeignet, die von der Klägerin behaupteten Irreführung bei einem durchschnittlichen Verbraucher zu bewirken.
Die Beklagte erläutert, wie dargestellt jedem Kunden, dass sie ihre Verwendung des Begriffs „unabhängiger Makler“ darauf stützt, dass bei ihr keine Beteiligungen von Versicherern bestehen, bereits deshalb ist ihr Auftritt nicht irreführend.
Es ist darüber hinaus ohnehin nicht vorzuwerfen, wenn ein Versicherungsmakler seine Vermittlungsleistung als „unabhängig“ bewirbt.
Grundsätzlich ist es zutreffend, wenn ein Versicherungsmakler seine Tätigkeit als unabhängig bezeichnet. Dies insbesondere auch dann, wenn er von Versicherungsunternehmen Courtagezahlungen entgegennimmt.
Die grundlegende Abgrenzung der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers, von der eines Versicherungsvertreters hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22.05.1985 zum Aktenzeichen Iva ZR 190/83 vorgenommen. Hierbei hat der BGH die Position des Versicherungsmaklers als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers unabhängig davon erachtet, dass der Versicherungsmakler Provisionen erhält. Hier heißt es im Urteil ausdrücklich:
„Wegen dieser umfassenden Pflicht kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehende Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird (m.w.N.)“
An dieser grundsätzlichen Definition durch das sogenannte Sachwalterurteil des BGH hat sich seitdem nichts verändert. Die Anforderungen an die vom Versicherungsmakler zu lebende Unabhängigkeit, insbesondere bei der Auswahl von Versicherungsprodukten für den von ihm betreuten Versicherungsnehmer sind vielmehr gesteigert und konkretisiert worden.
Die Rechtsprechung verpflichtet den Makler insbesondere eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung vorzunehmen, bevor er dem Kunden einen Versicherungsvertrag empfiehlt. Hierbei muss sich der Makler einen Marktüberblick unabhängig davon verschaffen, ob und wenn ja in welcher Höhe er von einem Versicherungsunternehmen Provisionen erhält.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 22.09.2021 zum Az. 6 U82/20 folgende Feststellung getroffen:
„Der Gesetzgeber wollte entsprechend Art. 12 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. i), iii) RL 2002/92/EG (vgl. nun Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Nr. i), Art. 20 Abs. 3 RL (EU) 2016/97) den Versicherungsmakler verpflichten, den Kunden auf Grundlage einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung zu beraten. Die objektive, ausgewogene Markt-untersuchung kann der Kunde von einem Makler als seinem Interessenwahrer erwarten ist und ist daher Voraussetzung für die Ermittlung der "hinreichenden" Zahl von Angeboten (BT-Drucks. 16/1935, S. 23 zu § 42b Abs. 1 VVG aF). Das schließt nach Auffassung des Senats aus, dass systematisch ein namhafter Teil des Marktes aus (subjektiven), allein in dem Verhältnis von Versicherungsmakler und Versicherer fußenden Gründen, bei der Analyse unberücksichtigt gelassen werden könnte. Dem (potentiellen) Versicherungsnehmer sind diese Interna der Versicherungswirtschaft in aller Regel vollkommen unbekannt. Er erwartet und darf angesichts des Gesetzes-zweckes berechtigt erwarten, dass der Versicherungsmakler gegebenenfalls als Ergebnis seiner Analyse mitteilt, die für den Kunden am besten geeigneten Konditionen biete ein Versicherer, zu dem auf diesem Wege keine Geschäfts-beziehung angebahnt werden könne. Der Versicherungsmakler ist nicht gehindert, vielmehr gehalten, gegebenenfalls dem Versicherungsnehmer einen Vertragsschluss mit einem Versicherer anzuraten, von dem er keine Provision erwarten kann, wenn im Einzelfall kein ebenso geeignetes Angebot eines anderen, dem Makler Provision in Aussicht stellenden Versicherers vorliegt (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 - Me 4 O 90/19, juris Rn. 67; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 60 Rn. 11 mwN).
Wenn auf der einen Seite eine solche Pflicht zu einer von der Vergütung unabhängigen Marktrecherche besteht, die der Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden schuldet, kann es ihm nicht untersagt werden, seine Tätigkeit auch als „unabhängig“ zu bezeichnen, da er gesetzlich verpflichtet ist, sich von seinem Provisionsinteresse losgelöst zu verhalten.
Die Behauptung des Klägers, dass dies im Rahmen einer Tätigkeit als Versicherungsmakler nicht der Fall sein kann, sondern ein Interessenkonflikt vermeintlich immer besteht, unterstellt, dass sich die Beklagte von vornherein rechtswidrig verhält. Für eine solche Unterstellung liefert der Kläger jedoch keinerlei plausiblen Vortrag oder aber ein entsprechendes Beweisangebot.
Das Mitglied der VAG-Reformkommission, Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, hat sich in einem Rechtsgutachten zu geplanten Änderungen des Artikel 30 Abs. 5 der Europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD mit der Frage der Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern auseinandergesetzt.
Er gelangt zu dem Ergebnis, dass für den deutschen Markt betrachtet, die Formulierung Beratung auf unabhängiger Basis im deutschen Recht sowohl die eines Versicherungsmaklers als auch eines Versicherungsberater meint. Der Versicherungsmakler sei verpflichtet, seine Tätigkeit unabhängig auszuüben und könne sich hiervon nicht freimachen, in dem er etwa seine Kundschaft darauf hinweist, dass er abhängig tätig wäre, da er sich mit einer solchen Erklärung rechtlich widersprüchlich verhalten würde.
In Abgrenzung auch zum Versicherungsberater führt Prof. Schwintowski aus:
„Demgegenüber erbringt ein Versicherungsmakler keine unabhängige Honorarberatung, sondern er erbringt eine unabhängige Provisions-(Courtage-) Beratung. Daran kann der Makler, wie eben entwickelt, auch nichts ändern, indem er auf seine Unabhängigkeit nicht hinweist oder womöglich behaupten würde abhängig zu sein. Denn tatsächlich ist der Makler nach seinem Status naturgemäß der unabhängige Sachwalter für seine Kunden, die ihn gerade deshalb beauftragen, weil er aus dem Gesamtangebot der Versicherer und der Produkte das jeweils Passende und Beste für den Kunden herausfiltern und empfehlen soll.
Hierin liegt auch kein Widerspruch zu den Finanzanlagevermittlern, denn nach § 70 Abs. 1
WpHG dürfen von Dritten (zum Beispiel Emittenten von Wertpapieren), Zuwendungen (zum
Beispiel Provisionen) angenommen werden, die darauf ausgelegt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Das ist etwa bei einer Anlageberatung der Fall, wie § 6 Abs. 2 WpDVerOV zeigt. Dies bedeutet, dass auch ein Honoraranlageberater jedenfalls dann von einem Dritten (zum Beispiel Emittenten) eine Provision annehmen und behalten darf, wenn diese Zuwendung darauf ausgerichtet ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Genau dies tun auch Makler, die ihre Kunden nach ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen, um dann auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach dem passenden und geeigneten Produkt auf dem Markt zu suchen und schließlich aus der Gesamtanzahl aller verfügbaren Produkte dem Kunden eine Empfehlung zu geben. Daraus folgt, dass im Wertpapierbereich der Honoraranlageberater durchaus berechtigt ist eine Provision vom Emittenten zu nehmen, wenn diese darauf ausgerichtet ist, die Anlageberatung gegenüber dem Kunden gegen zu finanzieren. Dem Versicherungsvermittler der ein Versicherungsanlageprodukt vermittelt, soll dieses nun durch Art. 30 Abs. 5 b RL-E verboten werden.
Hierin liegt ein Wertungswiderspruch innerhalb des geltenden Rechtssystems für Honorarbe-
rater einerseits und Versicherungsmakler andererseits. Abgesehen von diesem Wertungswiderspruch ist es aber einem Versicherungsmakler nach deutschem Recht nicht möglich auf seine Unabhängigkeit dadurch zu verzichten, dass er diese nicht erwähnt. Er kann durch die Nicht-Erwähnung nicht abhängig werden, weil er unabhängiger Sachwalter des Kunden ist und dies auch dann bleibt, wenn die Provision, wie gleich noch zu zeigen ist, nicht direkt vom Kunden, sondern von diesem über den Versicherer an ihn ausgekehrt wird.
Würde also ein Makler den Kunden in der Statusinformation nach § 15 VersVermV zwar darauf hinweisen, dass er als Makler zugelassen, also nicht von einem Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist und ergänzend darauf hinweisen, dass er im Sinne des Art. 30 Abs. 5 b RL-E nicht unabhängig, sondern abhängig, ist so würde diese Erklärung rechtlich widersprüchlich und damit in dieser Form nichtig sein (venire contra factum proprium). Es würde sich um eine offensichtlich absichtige Falschbezeichnung seitens des Maklers handeln, möglicherweise um Art. 30 Abs. 5 b RL-E zu umgehen. Würde ein Makler auf diese Weise seinen eigenen Status quasi selbst verleugnen, so würde nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet das tatsächlich Gemeinte und Gewollte gelten – der richtige Inhalt dessen, was der Makler sagt, hätte Vorrang vor seiner absichtlichen Falschbezeichnung.
Dies bedeutet im Ergebnis kann ein Makler, der als solcher nach § 34 d GewO in das Vermittlerregister eingetragen ist, seinen Status nicht dadurch verändern, dass er sich absichtlich als abhängig, oder nicht als unabhängig, bezeichnet, um damit letztlich dem Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 5 b RL-E zu entgehen. Dies ist, wie dargelegt, rechtlich nicht möglich.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Versicherungsmakler wie ein gebundener Versicherungsvertreter in Wirklichkeit nur für einen einzigen Versicherer Risiken platziert. In diesen Fällen könnte man, wie im österreichischen Recht (§ 43 a ÖVVG) auf Grund des wirtschaftlichen Näheverhältnisses annehmen, dass dieser Makler in Wahrheit ein Vertreter für einen einzigen Versicherer ist. Fragen dieser Art müssen hier nicht vertieft werden, denn ein solcher Makler hätte in der Tat keinen umfassenden Marktüberblick, könnte also die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 5 b (a) RL-E nicht erfüllen. Es würde sich um einen Scheinmakler nach § 59 Abs. 3 S. 2 VVG handeln der, wider besseren Wissens, behaupten würde, als unabhängiger Sachwalter und Interessenwahrer für den VN tätig sein zu können. Die daraus resultierenden Haftungsfragen für Makler und Versicherer sind hier irrelevant.
Im Regelfall jedenfalls und darauf kommt es hier an, sind Makler, die nach § 34 d Abs. 1 GewO zugelassen sind, nicht von einem Versicherer mit der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut, sondern umgekehrt, vom Versicherer unabhängige Sachwalter und Interessenvertreter ihrer Kunden. Daraus folgt, dass Art. 30 Abs. 5 b RL-E genau den Vermittlertypus meint der im deutschen Recht als Makler bezeichnet wird.“
Prof. Schwintowski setzt sich in seinem Gutachten auch mit der Frage auseinander, ob die Entgegennahme von Courtage die Unabhängigkeit des Maklers beeinträchtigt und gelangt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Vielmehr macht sich derjenige Makler, der sich allein vom Provisionsinteresse leiten lässt, schadensersatzpflichtig. Die Unterstellung eines generell rechtswidrigen Handelns, kann jedoch nicht vorausgesetzt werden. Die nachfolgenden Ausführungen des Gutachtens macht sich die Beklagte ausdrücklich zu eigen.
c) Maklerlohn als Teil der Versicherungsprämie
Bei der Vermittlung von Versicherungen im Jedermann-Bereich (Kleinkunden), um die es hier geht, wird in Deutschland traditionell nicht vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll. Es gilt ein durchgesetzter Ortsgebrauch, wonach der Maklerlohn (Courtage genannt) in die Prämie, die der Versicherer erhebt, einkalkuliert ist. Aufgrund dieses seit vielen Jahrzehnten bestehenden Ortsgebrauchs in Deutschland wird die Courtage typischerweise vom Versicherer an die Makler gezahlt. Durch diesen Ortsgebrauch wird der Makler aber nicht etwa abhängig. Der Ortsgebrauch führt nur dazu, dass der Versicherer als Zahlstelle für den Makler dessen Honorar in Form einer Provision einzieht und an den Makler auskehrt. Zugleich liegt in dem Ortgebrauch die (konkludente) Vereinbarung, dass der Kunde dann und nur dann ein Honorar in Form einer Provision schuldet, wenn die Bemühungen des Maklers dazu führen, dass letztlich der Vertrag mit dem Versicherer zustande kommt.
Deshalb heißt es auch in § 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV, dass der Gesamtpreis der Versicherung einzeln auszuweisen ist und in § 2 VVG-InfoV wird geregelt, dass bei der Lebensversicherung und einigen anderen Vertragstypen Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten auszuweisen sind. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 VersVermV informiert der Versicherungsvermittler darüber, ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Im Ergebnis heißt dies, dass der Kunde im deutschen Recht wählen kann, ob er das Maklerhonorar direkt zahlt, oder den Versicherer als Zahlstelle nutzt. Wählt der Kunde – wie regelmäßig – den Versicherer als Zahlstelle, so wird der Makler dadurch nicht abhängig, denn er kann dem Kunden nach wie vor auf Grund seines Marktüberblicks eine Vielzahl alternativer Produkte mit ganz unterschiedlichen Preis-Leistungskonzepten anbieten. Dabei führt der Wettbewerb auf den Versicherungsmärkten, der funktionsfähig und effektiv ist, dazu, dass die Versicherungen zu Grenzkosten angeboten werden (müssen). Das heißt, die Kostenbelastung innerhalb der Produkte gleicht sich durch funktionsfähigen Wettbewerb zunehmend an – das wiederum führt dazu, dass sich auch die Entgelte für die verschiedenen Vermittlertypen auf der Basis von Grenzkosten angleichen (müssen).
Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass in einzelnen Fällen ein Versicherer für ein Produkt eine etwas höhere Courtage auslobt, als andere Versicherer für möglicherweise vergleichbare Produkte. Daraus folgt aber keine Abhängigkeit der Makler gegenüber dem Versicherer, der die höhere Courtage auslobt. Dem steht entgegen, dass der Makler nach §§ 1a, 59 VVG verpflichtet ist den VN stets „ehrlich, redlich und professionell in dessen bestmöglichem Interesse“ zu beraten. Verletzt der Makler seine Pflicht zur bestmöglichen Beratung, so macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 63 VVG). Hinzu kommt, dass der Wettbewerb auf den Versicherungsmärkten – auch wegen der Digitalisierung – zu einer außerordentlichen Leistungs- und Kostentransparenz geführt hat. Kein Makler kann es sich mehr erlauben einem Kunden ein für ihn nicht passendes Produkt nur deshalb zu vermitteln, weil er dafür eine etwas höhere Provision bekommt.
Das würde dem Kunden nach kurzer Zeit auffallen, schon deshalb, weil die Wettbewerber des Maklers den Kunden darauf hinweisen werden. Der Makler würde das Vertrauen des Kunden verlieren und damit sich selbst seine wichtigste Vermittlungsgrundlage entziehen.
Daraus folgt, dass die Vorfeldwirkungen des funktionsfähigen Wettbewerbs verbunden mit der Rechtspflicht im bestmöglichen Interesse zu beraten und im Zweifel Schadensersatz leisten zu müssen dazu führt, dass Makler ein ihrer Rechtsstellung entsprechendes Eigeninteresse daran haben, ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Kunden jederzeit zu stärken und zu beweisen. Daraus folgt, dass ein Makler nicht abhängig wird, auch wenn sein Kunde von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und den Versicherer bittet, die Provision an den Makler aus dem Gesamtpreis der Versicherung abzuführen.
Es bleibt festzuhalten, dass der Makler, dessen Lohn (Courtage) vom Versicherer als Zahlstelle des Kunden ausgekehrt wird, durch diese Art der Finanzierung der Beratungsdienstleistung nicht abhängig wird. Das ist nicht möglich, da der Makler aus einer Vielzahl von am Markt tätigen Versicherern und Produkten für den Kunden als Sachwalter das jeweils angemessene und passende heraussucht. Er weiß im Vorfeld einer Beratung gar nicht, für welchen Versicherer und welches Produkt sich der Kunde schließlich entscheidet. Im Zeitpunkt der Beratung kann der Makler also nicht abhängig von einem Versicherer oder Produkt sein, da er die Entscheidung des Kunden nicht kennt.
Dies schließt im Einzelfall nicht aus, dass ein Makler zulasten des Kunden diesem ein Produkt als passend empfiehlt, das in Wirklichkeit schlechter als ein anderes ist. Der Grund hierfür könnte in einer höheren Provision zugunsten des Maklers liegen. Ein solches, nicht auszuschließendes Fehlverhalten des Maklers würde ihn allerdings schadensersatzpflichtig machen. Er müsse sich vorwerfen lassen nicht im bestmöglichen Interesse des Kunden (§ 1 a VVG) beraten zu haben und würde folglich nach § 63 VVG auf Schadensersatz haften. Er würde damit seine gesamte Reputation in Frage stellen und mittel- und langfristig das Vertrauen seiner Kunden verlieren. Damit würde er zugleich seine Existenzgrundlage als unabhängiger Sachwalter in Frage stellen. Aus diesem Grunde gibt es bisher keinerlei gerichtliche Urteile, in denen Maklern vorgeworfen wird, zum Nachteil ihrer Kunden Produkte empfohlen zu haben, um selbst eine höhere Provision (Courtage) zu erzielen.
Würde man den Maklern also unterstellen, dass sie generell zum Nachteil ihrer Kunden han-
deln, um ihr eigenes Provisionsinteresse zu optimieren, so würde das nicht nur an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, sondern alle Makler Deutschlands einem Generalverdacht unterwerfen, und ihnen unterstellen, dass sie prinzipiell zum Nachteil ihrer Kunden beraten, weil es bei dem einen und anderen Versicherer eine etwas höhere Provision (Courtage) geben könnte. Das wäre eine völlig aus der Luft gegriffene Unterstellung, die keinerlei empirische Grundlage hat.
Auch die europäische Kommission behauptet im vorliegenden Richtlinienentwurf nicht, dass
es zu einer solchen generellen Fehlsteuerung auf Maklermärkten kommt.
Das Rechtsgutachten wird als
Anlage B 1
beigefügt.
Es ist im Ergebnis festzustellen, dass die von dem Kläger angeführte Begründung, dass die Entgegennahme von Provisionen die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers beeinträchtigt, in dieser Form nicht zutrifft und daher von einer Irreführung des Verbrauchers hier tatsächlich nicht gesprochen werden kann. Zumal die Beklagte aus der Tatsache, dass sie Provisionen entgegennimmt tatsächlich keinerlei Geheimnis macht, sondern dies dem Besucher ihres Internetauftritts unmittelbar, wie dargestellt, mitteilt.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Köln vom 07.02.2023 beruft, ist diese Entscheidung für den hier zu diskutierenden Sachverhalt tatsächlich nicht von Relevanz. In dem dortigen Fall verstieß der lediglich als Versicherungsmakler registrierte Vermittler gegen das sogenannte Trennungsprinzip, in dem er gleichzeitig eine Dienstleistung als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater bewarb. Dies hat die Beklagte tatsächlich zu keinem Zeitpunkt vorgenommen, sondern vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gerade nicht als Versicherungsberaterin tätig ist. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt ein gegen Honorar zu vergütendes Beratungsangebot ohne Vermittlungsleistung unterbreitet. Weitere Ausführungen zu der Entscheidung des OLG Köln sind daher obsolet.
Gleiches gilt für das von dem Kläger angeführte Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.07.2023. In dem dortigen Verfahren hat die Beklagte folgende Formulierung zur Werbung genutzt: 1. „Wir bieten bundesweit produktunabhängige Beratung an.“ 2. „Wir bieten bundesweit eine unabhängige Beratung zu folgenden Themen an.“
Derartige Werbeaussagen hat die hiesige Beklagte tatsächlich an keiner Stelle vorgenommen und darüber hinaus deutlich gemacht, dass sie ihre Unabhängigkeit als Versicherungsmaklerin daran festmacht, dass an ihr kein Versicherungsunternehmen beteiligt ist. Darüber hinaus hat das Gericht seine Entscheidung zum Thema einer unabhängigen Finanzberatung getroffen, welche jedoch von der Beklagten ebenfalls nicht angeboten wird. Sie beschränkt ihre Tätigkeit auf die eines Versicherungsmaklers. Eine Vergleichbarkeit des zudem noch nicht rechtskräftigen Urteils ist daher tatsächlich nicht gegeben.
Das Oberlandesgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 16.01.2020 zum Aktenzeichen 29 U 1834/18 die Frage der Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers gerade genau davon abhängig gemacht, ob an dem Versicherungsmakler eine Mehrheitsbeteiligung durch ein Versicherungsunternehmen besteht. Das Gericht führt hier aus:
„a) Der angesprochene Verkehr versteht hier die angegriffene Aussage – anders als die „bloße“ Bezeichnung als Versicherungsmakler – nicht nur dahingehend, dass die so werbende Beklagte unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen agiere, sondern es tatsächlich auch ist.
b) Dies trifft indes nicht zu: Die Beteiligung der XY Lebensversicherung an der Beklagten ist unstreitig eine Mehrheitsbeteiligung, Neutralität und Unabhängigkeit sind daher nicht gegeben.
c) Diese Irreführung ist für die angesprochenen Verkehrskreis auch von Relevanz, denn bei einem Versicherungsmakler, dessen Anteile mehrheitlich von einem Versicherer gehalten werden, besteht zumindest die potentielle Gefahr, dass der Versicherungsmakler sich nicht nur von den Interessen seiner Kunden, sondern von denen seine Anteilseigner leiten lässt. Eine Werbung, die wie die vorliegende über diese Abhängigkeit hinwegtäuscht, erhöht mithin die Attraktivität des so werbenden Versicherungsmaklers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise.“
Das Oberlandesgericht München zieht hier als Kriterium für Neutralität und Unabhängigkeit eindeutig die Frage der Beteiligung durch ein Versicherungsunternehmen heran, nicht jedoch den gängigen Handelsbrauch, dass Versicherungsmakler Provisionen von Versicherungsunternehmen vereinnahmen.
Da an der hiesigen Beklagten kein Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält, ist es ihr demnach nicht verwehrt, daraufhin zu weisen, dass sie hierauf ihre Unabhängigkeit begründet.
Dies allein hat die Beklagte gemacht und auch gegenüber den betroffenen Verkehrskreisen genau so erläutert. Eine irreführende Werbung kann der Beklagten daher nicht vorgeworfen werden.
Die Klage ist im Ergebnis abzuweisen. "
Hamburg, den 31. Januar 2025
AZ: M0154/24 mk/di
AZ: 33 O 219/24
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Tatsache, dass die Beklagte einen
ausdrücklichen Hinweis auf ihrem Internetauftritt vorgenommen hat, tatsächlich nicht
unerheblich.
Die Beklagte hat die Klägerin vor Erhebung des Klagverfahrens über die Anpassungen
ihres Internetauftrittes informiert. Es wird das Schreiben der Beklagten welches an die
Klägerin per E-Mail am 17.04.2024 versandt wurde als
Anlage B 2
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beigefügt. Die Klägerin war daher vor Klagerhebung darüber informiert, dass die Beklagte
einen ausdrücklichen Hinweis auf ihr Verständnis der Unabhängigkeit im Internetauftritt
an prominenter Stelle vorgenommen hat.
Dies war jedoch der Klägerin offensichtlich nicht ausreichend, da man dennoch, ohne in
einen weiteren Dialog mit der Beklagten zu treten, in Kenntnis der vorgenommenen
Anpassung, die Klage erhoben hat.
Dies Klägerin ist offensichtlich nicht bereit, zu akzeptieren, dass es einem
Versicherungsmakler möglich ist, den Begriff der Unabhängigkeit zu verwenden, wenn er
darauf hinweist, dass er diese Unabhängigkeit damit begründet, dass an ihm keine
Versicherungsunternehmen beteiligt sind. Die Klägerin verfolgt vielmehr das Ziel, dass
sich kein Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen kann, auch dann nicht, wenn
er den Begriff der Unabhängigkeit, sowie es die Beklagte getan hat, klar und eindeutig
definiert.
Die Argumentation der Klägerin läuft weiterhin allein darauf hinaus, dass bereits die
Entgegennahme von Courtagezahlungen es für einen Versicherungsmakler ausschließt,
den Begriff unabhängig zu verwenden.
Dies ist jedoch tatsächlich weder bisher im Gesetz verankert, noch entspricht es der
Rechtsprechung oder aber den tatsächlichen Gegebenheiten.
Der Versicherungsmakler ist, wie dargestellt und auch von Herrn Prof. Schwintowski in
seinem bereits als Anlage vorgelegten Gutachten umfassend erläutert, per Gesetz und
einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen verpflichtet, seine Auswahl eines für seinen
Kunde geeigneten Versicherungsvertrages unabhängig davon zu treffen, welche
Vergütung er für die Vermittlung der Versicherung enthält.
Würde der Versicherungsmakler seine Auswahl von der in Aussicht stehenden Courtage
abhängig machen, würde er, wie bereits dargestellt, gegen seine gesetzlichen Pflichten
als Sachverwalter seines Kunden verstoßen.
Es kann jedoch ein werbender Auftritt nicht allein mit der Begründung untersagt werden,
dass grundsätzlich unterstellt wird, der Versicherungsmakler würde bei seiner Tätigkeit
gegen Recht und Gesetz verstoßen. Tatsächlich ist vielmehr anzunehmen, dass er seiner
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Tätigkeit gesetzestreu nachkommt und er daher eine von seinem Vergütungsinteresse
unabhängige Auswahl trifft.
Dies hat zuletzt auch das Landgericht Leipzig in in seinem aktuellen Urteil vom
04.12.2024 zum Aktenzeichen: 05 0 1092/24 entschieden, welches als
Anlage B 3
beigefügt wird.
Auch hier hatte die hiesige Klägerin beantragt, es der beklagten
Versicherungsmaklergesellschaft zu untersagen, sich als unabhängiger
Versicherungsmakler oder aber generell unabhängig zu bezeichnen.
Das Gericht hat diese Klage zurückgewiesen und dazu folgende maßgebliche Ausführung
zum Verständnis der Verwendung des Begriffs unabhängig in den betroffenen
Kundenkreisen gemacht:
„Im Verständnis dieser Verkehrskreise bedeutet der Begriff „unabhängig“ in Kontext einer
Maklerdienstleistung, dass der Makler nicht von einem Einzelnen oder einer im Hinblick
auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert wird. Dies
Verkehrskreise erwarten, dass die vom Makler ausgesprochenen Empfehlungen sich aus
einem weitgehend umfassenden Marktüberblick ergeben und dass nicht allein
Eigeninteressen im Hinblick auf Provisionen oder gesellschaftsrechtliche Beherrschung
den Ausschlag geben“.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung hierbei sowohl das Sachwalter-Urteil des BGH
berücksichtigt als auch bereits die zitierte Entscheidung des OLG München.
Es befasst sich auch mit der Argumentation der Klägerin dahingehend, dass angeblich
die gesetzliche Regelung in § 34 d Absatz 2 Satz 2 GewO gegen die Verwendung des
Begriffs unabhängig spricht. Hierzu führt das Gericht in seiner Entscheidung aus:
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„4. Demgegenüber prägt die Verwendung des Adjektivs „abhängig“ in § 34 d Abs. 2 Satz
2 GewO das Begriffsverständnis der genannten Verkehrskreise nur insoweit
(„Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen
wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein …“),
dass dort von (nur) einem Versicherungsunternehmen (also im Singular) die Rede ist.
5. Hingegen stellte der Umstand, dass die Beklagte ein allgemeines Interesse am Erhalt
von Provisionen oder Honoraren hat, keinen abhängig machenden Umstand dar, sondern
ergibt sich aus ihrer werbenden Tätigkeit an sich.“
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Hamburg steht dem nicht
entgegen, da hier ganz offensichtlich eine Entscheidung über einen
Versicherungsvertreter in der Form des Mehrfachagenten gefällt wurde, da das
Landgericht Hamburg formuliert: „Diese Erwartung wird jedoch enttäuscht, wenn -wie
hier- der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsverträge
beauftragt ist und für die Versicherung tätig wird, dabei spielt es keine Rolle, ob der
Vermittler von einer oder hundert Versicherungen beauftragt worden ist, denn er steht bei
Abschluss des Versicherungsvertrages, für dem sich der Versicherungsnehmer am Ende
entscheidet, im Lager der Versicherung“.
Es ist im Allgemeinen bekannt und vom BGH in dem Sachwalter-Urteil ausführlich
dargelegt, dass gerade der Versicherungsmakler - wie hier die Beklagte - nicht im Lager
der Versicherung steht und auch nicht in deren Auftrag oder im Auftrag mehrerer
Versicherer Vermittlungen vornimmt, sondern ausschließlich im Auftrag des
Versicherungsnehmers. Das Urteil des LG Hamburg ist daher für die Beurteilung der
Rechtslage bei einem Versicherungsmakler nicht einschlägig.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist ein Versicherungsmakler auch nicht auf
vermeintliches Gedeih- und Verderben der vermeintlichen Forderung einer Versicherung
ausgesetzt, möglichst viele Versicherungsverträge über sie abzuschließen oder aber
Courtagezusagen zu kündigen, wenn ein entsprechender Umsatz nicht erfolgt.
Es existieren heute und bereits seit langem am Markt sogenannte
Maklerpoolunternehmen, über die die Vermittlung einer Vielzahl von
Versicherungsmaklern an Versicherungsgesellschaften gebündelt wird.
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Dies führt dazu, dass Makler nicht auf einzelne Courtagezusagen von
Versicherungsunternehmen angewiesen sind und hier in keiner Abhängigkeit stehen.
Darüber hinaus führt dies zu einer Nivellierung der Courtagesätze für vergleichbare
Versicherungsprodukte unterschiedlichster Versicherungsgesellschaften, so dass auch
die Gefahr vermeintlicher Fehlanreize nicht besteht.
Hierzu wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Unterstellung eines gesetzwidrigen
Verhaltens ohnehin eine unzulässige Wertungsannahme ist.
Die Klage bleibt daher abzuweisen.
qualifiziert elektronisch signiert durch
Rechtsanwalt
Martin Klein
In Sachen
Bundesverbandes der Verbraucherzentralen
und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ./. UFKB GmbH
/RAe merlekerpartner /RAe Klein Rechtsanwälte
wird auf die vom Gericht im Verhandlungstermin am 13.02.2025 erteilten Hinweise ergänzend vorgetragen.
Das Gericht hat als vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass es in der Verwendung des
Begriffs „unabhängiger Versicherungsmakler“ eine Täuschung der angesprochenen
Verbraucher erkennen könne.
Worauf diese vermeintliche Täuschung der Verbraucher beruhen würde, wurde hierbei
jedoch nicht wirklich klar herausgearbeitet.
Das Gericht erläuterte, das es davon ausgehen würde, dass ein Interessent durch die
Verwendung des Begriffs „unabhängig“ den Eindruck erhalten würde, dass die Beklagte
keine Vergütung durch das Versicherungsunternehmen erhalten würde und sah in der Entgegennahme der Provisionszahlungen durch Versicherungsunternehmen hier die
Erwartungshaltung der Verbraucher vermeintlich getäuscht.
Der Unterzeichner hatte im Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass die Kunden
der Beklagten von dieser im Rahmen der Erstinformation ausdrücklich darauf
hingewiesen werden, dass diese eine Provisionsvergütung für die Vermittlung von
Versicherungsverträgen durch die Versicherungsgesellschaften erhält und daher für ihre
Vermittlungstätigkeit von den Versicherungsgesellschaften vergütet wird.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Information zu einem vermeintlich zu
spätem Zeitpunkt erfolgen würde und nicht geeignet sei, die vermeintlich zuvor erfolgte
Täuschung der Interessenten zu verhindern.
Der BGH hat hierzu tatsächlich eine andere Auffassung vertreten.
Er hat sich in seiner Entscheidung vom 06.11.2013 zum Aktenzeichen I ZR 104/12 mit
der gesetzlichen Anforderung der sogenannten Erstkontaktinformationen
auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese tatsächlich geeignet sind, die
erforderliche Transparenz beim Kunden herzustellen, so dass diese in der Lage ist, zur
Kenntnis zu nehmen, dass eine Vergütung der Vermittlung gegen Provisionen erfolgt.
Die vom Gericht mitgeteilte Einschätzung ist daher tatsächlich mit der
wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des BGH hinsichtlich der Entgegennahme von
Provisionen durch Versicherungsmakler nicht vereinbar. Das Gericht wird daher
aufgefordert, seine vorläufig mitgeteilte Einschätzung zu überdenken.
In dieser Entscheidung hat der BGH auch nochmals ausdrücklich festgestellt, dass es für
die Abgrenzung zwischen dem Versicherungsvertreter, der im Lager des Versicherers
tätig wird und dem Versicherungsmakler, der seine Vermittlungstätigkeit im Auftrag des
Kunden und daher „unabhängig“ vom Versicherungsunternehmen vornimmt, nicht darauf
ankommt, von wem die Tätigkeit vergütet wird.
Hier heißt es im Urteil ausdrücklich:
„Entgegen der Ansicht der Revision macht der Umstand, dass die Beklagte mit Kunden
eigenständige Vergütungsvereinbarungen schließt, sie noch nicht zur
Versicherungsmaklerin im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist
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Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den
Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von
einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt nach
§ 59 Abs. 3 Satz 2 VVG auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein
erweckt, er erbringe seine Leistung als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im
Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer (oder
von einem anderen Versicherungsvertreter) damit betraut ist, gewerbsmäßig
Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Ein Versicherungsvertreter ist
demnach auf der Seite des Versicherers tätig, während der Versicherungsmakler seine
Vermittlungstätigkeit im Allgemeinen im Auftrag des Kunden erbringt (vgl. BGH, Urteil
vom 22. Mai 1985 - IV ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR
269/06, VersR 2007, 1127, 1128; Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 2; Ennuschat in
Tettinger/Wank/Ennuschat aaO § 34d GewO Rn. 32). Die Abgrenzung richtet sich mithin -
abgesehen vom Ausnahmefall des § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG (dazu sogleich unter Rn. 21) -
objektiv danach, ob der Versicherungsvermittler von einem Versicherer mit der
Vermittlung betraut wurde (vgl. Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 155). Darauf, von
wem der Versicherungsvermittler seine Vergütung erhält, kommt es für die
Abgrenzung grundsätzlich nicht an.“
In den weiteren Ausführungen weißt der BGH ausdrücklich daraufhin, dass im Rahmen
der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers und
damit auch der eines Versicherungsmaklers nicht ein per se ein Verstoß des Vermittlers
gegen gesetzliche Pflichten unterstellt werden darf. Hier heißt es im Urteil:
„Aus dem Umstand, dass der Versicherungsvertreter anders als der Versicherungsmakler
im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im
Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB), kann nicht
geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem
Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vorneherein nicht in der Lage wäre, den
Versicherungsnehmer in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessenen Weise
zu beraten. Einer derartigen Sichtweise steht schon entgegen, dass durch das - vorliegend
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bereits einschlägige - Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.
Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3232) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem
Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 59 Abs. 1 VVG)
umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem
Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des
Versicherungsvertreters sind derart zentral (vgl. Dörner in Prölss/Martin aaO § 61 VVG Rn.
1), dass er im Falle ihrer Verletzung dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum
Schadensersatz verpflichtet ist (§ 63 VVG). Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung wäre
es wenig verständlich, wenn es dem Versicherungsvertreter verwehrt sein sollte,
Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind -
zum Gegenstand vertraglicher (entgeltlicher) Vereinbarungen mit dem
Versicherungsnehmer zu machen.“
Es ist demnach nach der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH verfehlt
anzunehmen, dass ein Versicherungsvertreter sich aufgrund seiner Loyalitätspflicht
gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht auch angemessen gegenüber dem
Versicherungsnehmer verhalten kann. Dann ist es aber in jedem Fall ebenfalls verfehlt
anzunehmen, dass ein Versicherungsmakler der ausschließlich dem
Versicherungsnehmer gegenüber als treuhänderischer Sachwalter verpflichtet ist, nicht
„unabhängig“ bei der Auswahl eines Versicherungsprodukts handelt, sondern sich
gesetz- und pflichtwidrig von einem Vergütungsinteresse leiten lässt.
Der BGH kommt in diesem Urteil zu der Einschätzung, dass selbst ein
Versicherungsvertreter, der sich seine Tätigkeit durch eine gesonderte
Beratungsvergütung vom Kunden vergüten lässt, nicht über seinen Status täuscht.
Die Erstkontaktinformationen seien hier geeignet, den Kunden darüber aufzuklären, dass
der Vermittler seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter und nicht als
Versicherungsmakler nachgeht. Der BGH kommt hier daher allein aufgrund von
Vergütungsausgestaltungen im Ergebnis nicht zu der Gefahr einer
Verbrauchertäuschung.
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Wenn der BGH also in dieser wettbewerbsrechtlichen Entscheidung zu dem Ergebnis
kommt, dass ein Versicherungsvertreter, der sich ein Honorar von dem
Versicherungsnehmer zahlen lässt, nicht den Eindruck erweckt, er stünde als
unabhängiger Berater auf Seite der Kunden, so ist im Umkehrschluss festzustellen, dass
ein Versicherungsmakler, der tatsächlich von dem Kunden beauftragt wird und für diesen
eine unabhängige Marktauswahl schuldet, wie bereits umfassend darstellt, den Kunden
durch die Entgegennahme von Vermittlungsprovisionen sicherlich nicht über seine
Unabhängigkeit täuscht.
Die in dem Verhandlungstermin geäußerte Auffassung, dass eine Entgegennahme von
Provisionszahlungen durch den Versicherer vermeintlich den Status eines
Versicherungsmaklers als unabhängigen Sachwalter seines Kunden beeinträchtigt und
den Kunden in welcher Forma auch immer täuscht, kann im Hinblick auf diese
Entscheidung aber auch die weiteren bereits schriftsätzlich benannten Entscheidungen
des BGH tatsächlich nicht aufrechterhalten werden.
Die Klage ist daher abzuweisen.
"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"
- ein altes römiches Zitat aus der Seefahrt, das noch heute seine Aussagekraft behält. Noch nie haben wir uns so hilflos und ausgeliefert gefühlt. Sowohl im Prozess als auch im Urteil wurde an keiner Stelle der Sachverhalt aus Kundensicht oder aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus dem Maklerstatus ergeben, erläutert.
Es war eine platte Verurteilung gemäß:
"Provision = böse und abhängig"
"Honorar = gut und unabhängig"
Hierbei wurden abenteuerliche Annahmen getroffen. Diese finden Sie teils in der Begründung des Urteils, der Prozess war noch verwirrender.
Unter anderem sah sich das Gericht mit seiner juristischen Ausbildung und dem täglichen Gerichtsprozess genau in diesem Themenbereich als repräsentative Kundengruppe, um festzulegen, was der einzelne Kunde denkt. Wie Kunden wirklich denken, wurde an keiner Stelle erörtert oder überprüft. Eine Positionierung wurde ohne allgemeine Marktkenntnis als allgemeingültig und nicht überprüfungswürdig angenommen:
"Zu diesen Verkehrskreisen gehört auch die zur Entscheidung berufene Kammer, so dass die Kammer die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann"
In der Folge wurde das Urteil mit einem angeblichen Zitat auf unserer alten Webseite begründet:
"Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verbraucher die Aussage der Beklagten, sie sei als „unabhängiger Versicherungsberater“ tätig"
Diese Aussage gab und gibt es auf unsere Webseite nicht. Im Gegenteil, wir haben sehr fein abgegrenzt und vom ersten Kontakt an sehr eindeutig dargestellt, was wir sind und was nicht.
Hier die tatsächliche Formulierung:
"Zusatzinformation zur Versicherungsberatung: Wir sind kein Versicherungsberater oder Honorarberater. Wir als unabhängiger Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften."
Dies wird aus der Kopie der Webseite in der Urteilsbegründung auch ersichtlich. Leider wird jedoch nicht der tatsächliche Sachverhalt für die Begründung genutzt. Es wird eine Falschbehauptung als Zitat verkauft, die zu einer Verurteilung führte, obwohl wir genau das Gegenteil auf unserer Webseite stehen hatten und haben. Wir werden aus dem Grund leider in die nächste Instanz gehen müssen...
Lesen Sie das Urteil selbst. Ich kann leider nur bestätigen:
"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"
Hier das Urteil mit Begründung zum Download
Hamburg, 10. Juni 2025
AZ.: M0154/24 nm/di
(bitte stets angeben)
6 U 63/25
In dem Rechtsstreit
Bundesverband der Verbraucherzentralen
und Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ./. , UFKB GmbH
/RAe Klein Rechtsanwälte
wird die mit Schriftsatz vom 01.04.2025 eingelegte Berufung begründet.
Es wird beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 33 O 219/24 vom 06.03.2025
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Landgericht Köln hat die Beklagte zu Unrecht zur Unterlassung ihres Internetauftritts
verurteilt, da es diesen als irreführend erachtet. Das Urteil beruht auf einer tatsächlichen
und einer rechtlich Fehlbewertung des Sachverhalts. Es unternimmt zudem Annahmen
zu der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise die den denklogischen
Grundsätzen widersprechen. Das Urteil wird daher in vollem Umfang zur Überprüfung
durch das Berufungsgericht gestellt.
1. Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, sich auf der von ihr
betriebenen Internetseite als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen, wobei
es hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Internetauftritts auf die Anlage K 2
verweist, die auch im Tabestand des Urteils wiedergegeben wird.
Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Werbung der Beklagten irreführend
sei, „weil der angesprochene Verkehr jedenfalls zu einem erheblichen Teil die Werbung
dahin versteht, dass die Beklagte keine Leistungen von Versicherungen enthält und somit
auch finanziell von den Versicherungen unabhängig ist“ (vergl. Seite 8 zweiter Abs. des
Urteils).
Im weiteren nimmt das Urteil sodann mit Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren zur
Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD Ausführungen zur Abgrenzung
zwischen der Tätigkeiten des Versicherungsvemittlers und des Versicherungsberaters vor
und weist daraufhin, dass eine Mischtätigkeit nach der Gewerbeordnung untersagt sei,
da das Provisionsannahmeverbot ein maßgeliches Merkmal für die Sicherstellung der
Unabhängigkeit des Versicherungsberaters sei.
Hierzu verweist die Urteilsbegründung explizit auf die Entscheidung des OLG Köln vom
07.02.2023 zum Aktenzeichen 6 U 15/23, die es einem Versicherungsmittler untersagt
hat, sich gleichzeitig als Versicherungsberater zu gerieren, da dadurch gegen das Verbot
der Mischtätigkeit verstoßen wird.
Das Landgericht gelangt sodann zu dem Ergebnis:
„Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verbraucher die Aussage der
Beklagten, sie sei als "unabhängiger Versicherungsberater“ tätig, in der konkret zum
Gegenstand des Unterlassungsantrag gemachten Form dahin verstehen, dass eine
Abhängigkeit von der Versicherungswirtschaft nicht besteht.“ (vgl. Seite 9 vorletzter
Absatz)
Dieses Schlußfolgerung ist schon bereits deshalb grob rechtsfehlerhaft, da die Beklagte
sich zu keinem Zeitpunkt in ihrem Internetauftritt als „unabhängiger Versicherungsberater“
bezeichnet hat. Sie hat vielmehr stets lediglich die Formulierung „unabhängiger
Versicherungsmakler“ genutzt.
Wie das erstinstanzliche Gericht zu der Annahme gelangt ist, es müsste sich zu einer
vermeintlich irreführenden werblichen Darstellung der Beklagten in der Form des
„unabhängigen Versicherungsberaters“ einlassen und äußern, entzieht sich letztendlich
der Kenntnis der Beklagten.
Es entsteht hier der Eindruck, dass sich das Landgericht sehr nah an der zitierten
Rechtsprechung des OLG Köln in dem Fall einer verbotenen Mischtätigkeit anlehnen
wollte und dadurch in seinem Urteil einen Sachverhalt annimmt, der in dieser Form
tatsächlich nicht dem Gegenstand des im hiesigen Verfahren zu beurteilenden
Sachverhalts entspricht.
Das Landgericht hat dabei - noch zutreffend - in die Sachverhaltsdarstellung die Anlage
K 2, in der die vermeintlich irreführende Darstellung der Beklagten erfolgt sein soll,
aufgenommen. Im Urteil setzt sich das Gericht jedoch mit dieser Darstellung gerade nicht
auseinander, sondern halluziniert - ähnlich wie eine künstliche Intelligenz - einen falschen
Sachverhalt der besser zu der vorgefassten Urteilsbegründung passt.
Im Tatbestand auf Seite 4 des Urteils ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte
gerade nicht behauptet, als „unabhängiger Versicherungsberater“ tätig zu sein.
Im letzten Absatz des hier wiedergegebenen Internetauftrittes heißt es:
„Zusatzinformation zur Versicherungsberatung: Wir sind kein Versicherungsberater
oder Honorarberater. Wir als freier Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen
eine Provision von den Versicherungsgesellschaften. Dies erscheint uns der deutlich
sinnvollere und fairere Weg zu sein, da bestimmte Versicherungsbereiche (fast) immer
mit Provisionen kalkuliert sind. So würden Sie zB bei einer privaten Krankenversicherung
(PKV) durch Ihren Beitrag (fast) immer eine Provision auslösen.“
Die Beklagte hat daher unstreitig zu keinem Zeitpunkt behauptet, als „unabhängiger
Versicherungsberater“ zu agieren, so dass ihr durch das Urteil des Landgerichts eine
irreführende Handlung unterstellt wird, die sie tatsächlich nicht begangen hat.
Das Urteil kann bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben.
2. Keine Irreführung über Vergütung durch Versicherer
Auch die Wertung des Gerichts, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei, „weil
der angesprochene Verkehr jedenfalls zu einem erheblichen Teil die Werbung dahin
versteht, dass die Beklagte keine Leistungen von Versicherungen enthält und somit auch
finanziell von den Versicherungen unabhängig ist“, vermag die erfolgte Verurteilung der
Beklagten nicht zu tragen.
Es wird hier zu Gunsten der Urteilsbegründung davon ausgegangen, dass es sich bei der
Verwendung des Begriffs „enthält“ um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich der
Begriff „erhält“ zur Verwendung kommen sollte. Derartige Fehler sind menschlich, sollten
jedoch in einer maßgeblichen Passage einer Urteilsbegründung tatsächlich nicht
vorkommen. Wenn, wie hier geschehen, sodann auch noch der Beklagten die
Verwendung einer Bezeichnung (Versicherungsberater) unterstellt hat, die sie tatsächlich
nie verwandt hat und die ihr auch von der Klägerin nicht vorgehalten wurde, sind deutliche
Zweifel an der Sorgfalt der Urteilsabsetzung begründet.
Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Beklagte in dem von der Klägerin
als vermeintlich irreführenden beurteilten Internetauftritt, wie bereits vorstehend zitiert,
ausdrücklich darauf hinweist, dass sie Provisionen von den Versicherungsgesellschaften
erhält.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachzuvollziehen, wenn das Gericht zu dem Vorwurf
gelangt, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei, da diese vermeintlich von dem
angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden wird, dass die Beklagte keine
Leistungen von Versicherungen erhält.
Hinsichtlich der erfolgten Information des angesprochenen Verkehrskreises über die
Vergütung der Beklagten hat sich das erstinstanzliche Gericht dabei auch nicht mit den
Hinweisen des Unterzeichners im Rahmen des Verhandlungstermins am 13.02.2025 und
der im Schriftsatz vom 28.02.2025 zitierte Rechtsprechung des BGH in seiner
Entscheidung vom 06.11.2013 zum Aktenzeichen: I ZR 104/12 auseinandergesetzt.
Neben dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten in ihrem kritisierten Internetauftritt,
sowie er in den Sachverhalt Eingang gefunden hat, erfolgt eine Information über die
Entgegennahme von Vergütungen, seitens der Versicherungsgesellschaften, in der Form
von Provisionen auch durch die gesetzlich verpflichtende Erstinformation gemäß § 15
VersVermV.
Der BGH hat in dem benannten Urteil, in dem es um vermeintliche Irreführungen bei der
Vermittlung sogenannter Netto-Policen geht, festgestellt, dass die sogenannte
Erstinformation ein probates Mittel ist, um angesprochene Kreise über die Vergütung zu
informieren und dies sogar in dem Sonderfall, in dem ein Versicherungsvertreter sich für
den Fall der Vermittlung einer Nettopolice ein Vermittlungshonorar vom Kunden entrichten
lässt, obwohl er tatsächlich im Auftrag des Versicherers tätig wird.
Die Beklagte hat im hiesigen Fall jederzeit eine Transparenz dahingehend gewahrt, dass
sie die Vergütung ihrer Maklertätigkeit in der Form von Provisionen erhält, die ihr von
Versicherungsgesellschaften gezahlt werden. Diese auch in ihrer Erstinformation. Eine
Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend, dass diese davon
ausgehen konnten, dass die Beklagte keine Zahlungen von Versicherungsgesellschaften
erhält, ist daher tatsächlich nicht gegeben und die Urteilsbegründung trägt auch insoweit
nicht.
3. Denklogischer Fehler zur Annahme der Wahrnehmung der angesprochenen
Verkehrskreise
Das erstinstanzliche Gericht hat sich bei der Annahme, dass angesprochene
Verkehrskreise davon ausgehen, dass diese die Aussage, es handele sich um eine
unabhängige Versicherungsmaklertätigkeit dahin verstehen, dass keine Zahlungen von
Versicherungsgesellschaften entgegengenommen werden, ganz offensichtlich nicht mit
der Frage auseinandergesetzt, von welcher anderen Vergütungsform der Tätigkeit eines
unabhängigen Versicherungsmakler die angesprochenen Verkehrskreise nach Annahme
des Gerichts ausgehen.
Die Beklagte nimmt für ihre Tätigkeiten keine Honorarzahlungen der Interessenten
entgegen und bewirbt auch keinerlei Honorarberatung. Selbst wenn die angesprochenen
Verkehrskreise daher den deutlichen Hinweis der Beklagten, dass sie Provisionen von
Versicherungsgesellschaften erhält, überlesen sollten, müssten sie sich doch Gedanken
darüber machen, von wem, wenn nicht von ihnen als Interresent, die Beklagte als
Versicherungsmaklerin Zahlungen entgegennimmt, da die angesprochenen
Verkehrskreise sicherlich nicht davon ausgehen, dass die Beklagte im Internet eine
ehrenamtliche Tätigkeit bewirbt, für die sie überhaupt keine Vergütungen erhält. Die
Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt als gemeinnützige, kostenfreie oder ähnliche
Einrichtung beworben.
Entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts ist bei den angesprochenen
Verkehrskreisen daher davon auszugehen, dass sie Kenntnis davon haben, dass
Versicherungsvermittler - sei es, dass sie als Versicherungsvertreter oder aber
Versicherungsmakler handeln - eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten und dass diese
nicht ehrenamtlich tätig sind.
Das Landgericht Köln hat sich daher auch nur sehr oberflächlich mit der Entscheidung
des Landgerichts Leipzig vom 04.12.2024 zum Aktenzeichen 05 O 1092/24 (Anlage B 3)
auseinandergesetzt.
Dieses hat zutreffend festgestellt, dass der Begriff unabhängig gerade nicht bedeutet,
keine Zahlungen von Versicherungsgesellschaften zu erhalten, sondern:
„Im Verständnis dieser Verkehrskreise bedeutet der Begriff „unabhängig“ im Kontext einer
Maklerdienstleistung, dass der Makler nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick
auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert wird. Die
Verkehrskreise erwarten, dass die vom Makler ausgesprochenen Empfehlungen sich auf
einem weitgehend umfassenden Marktüberblick ergeben und dass nicht allein
Eigeninteressen im Hinblick auf Provisionen oder gesellschaftsrechtliche Beherrschung
den Ausschlag geben.“ (Seite 5 A I. 2b)
Zutreffend führ das Landgericht Leipzig an anderer Stelle aus:
„Hingegen stellt der Umstand, dass die Beklagte ein allgemeines Interesse am Erhalt von
Provisionen oder Honoraren hat, keinen abhängig machenden Umstand dar, sondern
ergibt sich aus ihrer werbenden Tätigkeit an sich“. (S. 6 (5))
Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass hier das Landgericht Leipzig zutreffend den
Begriff „unabhängig“ dahingehend mit der Erwartung der verbundenen Verkehrskreise
verbunden hat, dass ein Makler nicht von einigen wenigen Versicherungsgesellschaften
vergütet und gesteuert wird, sondern eine breite Auswahl vornimmt und sich bei dieser
Auswahl nicht von seinem Provisionsinteresse leiten lässt, wobei die Verkehrskreise
wissen, dass auch ein Versicherungsmakler bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf die
Erzielung von Einkünften angewiesen ist.
Diese Feststellung, die das Landgericht Leipzig vorgenommen hat, wurden vom
Landgericht Köln mit einer äußerst oberflächlichen Begründung abgetan. Tatsächlich
geben sie jedoch die Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise deutlich
reflektierter wieder, als die gänzlich unbegründete Annahme des Landgerichts Köln, dass
angesprochene Verkehrskreise die Bezeichnung als unabhängiger Versicherungsmakler
dahingehend deuten, dass dieser überhaupt keine Zahlungen – weder von ihnen noch
den Versicheren - erhält.
4. Missachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung
Der BGH hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der
Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Auftrag einer Versicherung und der eines
Versicherungsmaklers, der ausschließlich und eindeutig im Lager und im Auftrag des
Kunden seine Leistung erbringt, immer wieder darauf hingewiesen, dass es gerade nicht
darauf ankommt, dass auch der Versicherungsmakler, nach der marktüblichen
Vertragsgestaltung, seine Vergütung, als Teil der vom Kunden gezahlten
Versicherungsprämie, durch den Versicherer ausgezahlt erhält.
In jedem der vom BGH ergangenen Urteilen gelangt dieser immer zu dem Ergebnis, dass
der Zahlungsweg in Form der Provision, den Versicherungsmakler nicht an der Erfüllung
seiner Pflicht hindert, als unabhängiger, allein dem Interesse des Versicherungsnehmers
verpflichteter, Sachwalter tätig zu werden.
Die Beklagte hat in dem umfassenden erstinstanzlichen Vortrag dargelegt, dass sie als
Versicherungsmaklerin bei der Ausführung ihrer Tätigkeit allein dem Kundeninteresse
verpflichtet ist. Es ist ihr bereits gesetzlich nicht gestattet, sich bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit in - welcher Form auch immer - von ihrem Provisionsinteresse leiten zu lassen,
wenn sie gegenüber dem Kunden, von dem sie einen Auftrag entgegengenommen hat,
eine Empfehlung ausspricht.
Diese Maklerpflicht geht tatsächlich soweit, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe in
seiner Entscheidung vom 22.09.21 zum Az. 6 U 82/20 festgestellt hat, dass ein
Versicherungsmakler auch dann verpflichtet ist, seinen Kunden eine seinen Interessen
entsprechende Police zu empfehlen, wenn er von der Versicherungsgesellschaft hierfür
keine Provisionszahlungen erhält.
Es ist daher mit erneutem Verweis auf diese Rechtsprechung und den erstinstanzlichen
Vortrag drauf hinzuweisen, dass die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers durch die
Entgegennahme von Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt ist, da seine gesetzlichen
kodifizierten und von der Rechtsprechung konkretisierten Pflichten ihn, auch in Kenntnis
dieses Zahlungsweges, zu einer gänzlich unabhängigen Vermittlungsleistung gegenüber
seinen Kunden verpflichten.
Der Begriff der Unabhängigkeit ist daher für einen Makler kein modisches Accessoire oder
aber eine beliebig einzusetzende Marketingformulierung, sondern unabdingbarer
Bestandteil seiner berufsrechtlichen Verpflichtung gegenüber seinen Kunden. Eine
Aussage zur Unabhängigkeit kann daher keinen täuschenden Inhalt haben, da sie das
wiedergibt was der Versicherungsmakler gegenüber seinen Kunden schuldet und was
seinen gesetzlichen Pflichten entspricht.
5. Unterstellung rechtswidrigen Verhaltens
Wenn man einem Versicherungsmakler unterstellt, seine Auswahl und
Vermittlungstätigkeit nicht unabhängig auszuüben, sondern sich hierbei von
Provisionsinteressen leiten zu lassen, unterstellt man dem Versicherungsmakler, ein
rechtswidriges Verhalten. Die Unterstellung eines solch rechtswidrigen Verhaltens kann
jedoch, ohne dass hierfür gegenüber der Beklagten auch nur ansatzweise Beweise oder
ein Anscheinsverdacht begründet wurden, nicht Grundlage einer wettbewerbsrechtlichen
Beurteilung sein.
Auch vor diesem Hintergrund ist daher das Urteil aufzuheben und es wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf den umfassenden erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.
5. Keine Mehrdeutigkeit
Das erstinstanzliche Gericht hat sich darüber hinaus ganz offensichtlich rechtsfehlerhaft
mit einer vermeintlichen Mehrdeutigkeit der Aussagen der Beklagten auseinandergesetzt,
da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt hat sie würde als
unabhängiger Versicherungsberater agieren.
Das Urteil des Landgerichts Köln ist daher im Ergebnis rechtsfehlerhaft und kann keinen
Bestand haben.
Die Klage ist abzuweisen.
qualifiziert elektronisch signiert durch
Martin Klein
Rechtsanwalt
Im Zentrum unseres Verfahrens steht ausschließlich die strukturelle Unabhängigkeit unseres Unternehmens.
Diese bezieht sich auf die Unternehmensstruktur, nicht auf ein bestimmtes Vergütungsmodell.
Strukturelle Unabhängigkeit bedeutet für uns – und genau so haben wir es von Beginn an transparent kommuniziert:
Diese Kriterien betreffen Eigentum, Weisungsfreiheit und Entscheidungsautonomie.
Sie sind objektiv überprüfbar, eindeutig und aus unserer Sicht für Verbraucher von zentraler Bedeutung, weil sie bestimmen, wer tatsächlich vorgibt, was vermittelt werden darf – und was nicht.
Genau dieser strukturelle Aspekt ist der Kern unseres Verfahrens.
In der aktuellen Diskussion fällt auf, dass der institutionelle Verbraucherschutz mit sehr klaren Vorstellungen darüber auftritt, wie Verbraucher „Unabhängigkeit“ angeblich verstehen. Diese Vorstellungen fließen sowohl in öffentliche Stellungnahmen als auch mittelbar in gerichtliche Verfahren ein.
Was dabei aus unserer Sicht fehlt, ist etwas Entscheidendes:
eine empirische Grundlage.
Bislang ist uns keine belastbare Untersuchung bekannt, in der Verbraucher tatsächlich gefragt wurden,
Stattdessen wird mit normativen Annahmen gearbeitet, die aus einer verbrauchspolitischen Grundhaltung heraus entstehen. Diese Sichtweise wird dann als „Verbraucherinteresse“ dargestellt, ohne den Verbraucher selbst jemals systematisch zu Wort kommen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund haben wir entschieden, eine repräsentative Verbraucherumfrage in Auftrag zu geben, um die tatsächliche Verkehrsauffassung zu ermitteln. Diese Umfrage wird vollständig aus eigenen Mitteln finanziert und erfolgt ohne Unterstützung von Verbänden oder Marktorganisationen.
Was uns dabei offen gesagt enttäuscht, ist die Reaktion weiter Teile der Verbandslandschaft nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (14 U 1740/24).
Statt die Entscheidung differenziert einzuordnen und sich aktiv an einer sachlichen Klärung zu beteiligen, haben mehrere Verbände öffentlich empfohlen, den Begriff „unabhängig“ künftig nicht mehr zu verwenden – teils ausdrücklich mit Verweis auf das OLG-Urteil.
Diese Empfehlungen (u. a. Stellungnahmen und Pressebeiträge von Verbänden, die sich nach dem Urteil entsprechend geäußert haben) zeigen aus unserer Sicht weniger rechtliche Klarheit als vielmehr Zurückhaltung aus Bequemlichkeit oder Konfliktvermeidung.
Gerade weil das Urteil ein Mischurteil war und die Frage der Unabhängigkeit nur einen Teilaspekt betraf, hätten wir uns eine aktivere Rolle der Verbände gewünscht – insbesondere im Interesse der gesamten Maklerschaft.
Stattdessen führen wir diese Auseinandersetzung derzeit allein, obwohl sie aus unserer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung für den gesamten Markt hat.
Gerichte sind naturgemäß juristisch vorgebildet und entscheiden täglich auf Grundlage rechtlicher Maßstäbe. Gerade deshalb halten wir es für wichtig, ihnen zusätzlich die Möglichkeit zu geben, die tatsächliche Verkehrsauffassung normaler Verbraucher zur Kenntnis zu nehmen.
Unsere Umfrage soll genau dies leisten:
Sie soll den Verbraucher nicht instrumentalisieren, sondern ihn sichtbar machen – jenseits von Ideologien, Annahmen oder abstrakten Leitbildern.
Wortlaut der Umfrage:
Was bedeutet für Sie der Begriff „unabhängig“, wenn Sie das Wort ganz allgemein hören oder verwenden? Welche Vorstellungen und Erwartungen haben Sie bei dem Begriff „unabhängig“? Bitte schreiben Sie so ausführlich wie möglich auf, was Ihnen dazu einfällt.
Noch etwas genauer nachgefragt, woran erkennen Sie, ob eine Person, die Ihnen Versicherungen anbietet oder vermittelt, aus Ihrer Sicht unabhängig ist? Bitte schreiben Sie so ausführlich wie möglich auf, was Ihnen dazu einfällt.
Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:
Wie würden Sie eine solche Tätigkeit einordnen?
Das Thema „Versicherungen“ interessiert den einen mehr, den anderen weniger. Wie ist das bei Ihnen?
Wie gut schätzen Sie Ihre Kenntnisse rund um das Thema Versicherungen ein?
Stellen Sie sich einen Versicherungsvermittler vor, der:
Ein solcher Vermittler kann auf zwei Arten bezahlt werden:
Würden Sie einen solchen Vermittler als unabhängig bezeichnen?
Mehrfachnennungen sind möglich.
Erst nachrangig – und ausdrücklich nicht als Streitgegenstand – taucht in der Diskussion regelmäßig der Begriff der „unabhängigen Versicherungsberatung“ auf.
Diesen Begriff haben wir:
Er ist gesetzlich dem Versicherungsberater zugeordnet und honorarrechtlich geprägt.
Gleichzeitig ist selbst dieser Bereich rechtlich umstritten, unter anderem vor dem Hintergrund der Maklerhaftung, der Stellung des Maklers als Sachwalter des Kunden und seiner umfassenden Beratungs- und Dokumentationspflichten.
Diese Debatte wird dennoch immer wieder mit unserem Verfahren vermischt – obwohl sie nicht unser Thema ist.
Die aktuelle Diskussion leidet nicht an zu wenig Recht, sondern an zu wenig Differenzierung – und an fehlender empirischer Grundlage.
Unser Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln findet Ende Februar 2026 statt.
Wir hoffen, dass dort eine sachlichere und differenziertere Betrachtung möglich wird – auch unter Berücksichtigung dessen, was Verbraucher tatsächlich verstehen.
Verbraucherschutz Einbringung Verbraucherbefragung + Stellungnahme
In dem Rechtsstreit
Bundesverband der Verbraucherzentralen
und Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ./. , UFKB GmbH
/RAe Klein Rechtsanwälte
wird zu Vorbereitung des Verhandlungstermins abschließend vorgetragen:
I. Verkehrsbefragung
Die Klägerin stützt ihre Forderung zur Unterlassung der Verwendung des Begriffs
„unabhängig“ maßgeblich auf eine unterstellte Verkehrsauffassung, ohne diese jemals
empirisch überprüft zu haben. Wie Verbraucher den Begriff „unabhängig“, insbesondere
im Bereich der Versicherungsvermittlung, einschätzen und welche Erwartungshaltung
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dieser Begriff bei dem angesprochenen Personenkreis auslöst wurde von der Klägerin
nie untersucht.
In den bisherigen gerichtlichen Auseinandersetzungen ist zu beobachten, dass die von
der Klägerin vertretene Sichtweise – zuletzt auch im Urteil des Oberlandesgerichts
Dresden vom 28.10.2025 – zugrunde gelegt worden ist, ohne dass dies mittels
Verkehrsbefragung überprüft wurde. Wie so häufig in Wettbewerbsverfahren erachten
sich die Gerichte als selbst angesprochener Verkehrskreis und meinen, dass eine
Beurteilung des Begriffsverständnisses ohne eine empirische Erhebung möglich sei.
Die Berufungsklägerin hat diese methodische Lücke nunmehr geschlossen und eine
Verkehrsbefragung durch ein unabhängiges Institut in Auftrag gegeben.
Der Bericht der Ipsos GmbH, einem der weltweit führenden Institute für Markt- und
Sozialforschung, mit den Details zur Durchführung und Auswertung der
Verkehrsbefragung wird als
Anlage BK 2
vorgelegt. Zum Ergebnis wird noch weiter vorgetragen.
II. Abgrenzung zum Urteil des OLG Dresden
Die Entscheidungen, mit denen einzelnen Versicherungsmaklern untersagt wurde, den
Begriff „unabhängig“ zu verwenden, weisen eine gemeinsame Besonderheit auf:
In sämtlichen Fällen wurde im werblichen Auftritt eine sogenannte „unabhängige
Beratung“ beworben.
Dies unterscheidet diese Fälle maßgeblich vom vorliegenden Sachverhalt.
Die Berufungsklägerin hat zu keinem Zeitpunkt eine „unabhängige
Versicherungsberatung“ beworben. Sie hat weder den Begriff verwendet noch für sich in
Anspruch genommen als „Berater“ zu agieren.
Sie ist daher bereits nicht in Wettbewerb mit ausschließlich beratenden Berufsgruppen
getreten.
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Ganz im Gegenteil: Auf der Internetseite der Berufungsklägerin wurde von Beginn an eine
klare Klarstellung vorgenommen und transparent kommuniziert, worum es bei der
Verwendung des Begriffs „unabhängig“ geht – und worum ausdrücklich nicht. Es ging und
geht bei der Berufungsklägerin stets um strukturelle Unabhängigkeit / Ungebundenheit,
also um die Frage, ob ein Versicherer die Tätigkeit durch Beteiligung oder Weisungen
beeinflussen kann oder ob die Klägerin als Versicherungsmaklerin eigene
Entscheidungen trifft.
Die Berufungsklägerin ist strukturell unabhängig:
Kein Versicherer hält Anteile an der UFKB GmbH; die UFKB GmbH ist 100% in eigener
Hand.
Es bestehen keine Weisungsbefugnisse eines Versicherungsunternehmens.
Trotzdem wird der Begriff „unabhängige Versicherungsberatung“ immer wieder in das
Verfahren hineingezogen, obwohl er den vorliegenden Sachverhalt sachlich nicht betrifft.
Die wiederholte Vermischung der Begriffe „Vermittlung“ und „Beratung“ führt zu einer
sachlich unzutreffenden rechtlichen Bewertung und ist auch im Urteil des OLG Dresden
erneut festzustellen.
Das OLG Dresden unterstellt zudem, dass Verbraucher bei der Verwendung des Begriffs
„unabhängig“ erwarteten, dass der Versicherungsmakler ohne jegliches
Vergütungsinteresse tätig werde.
Diese Annahme ist widersprüchlich und lebensfremd. Der durchschnittliche Verbraucher
weiß, dass professionelle Dienstleistungen – insbesondere durch Kapitalgesellschaften –
nicht unentgeltlich erbracht werden.
Die Gleichsetzung von „unabhängig“ mit „vergütungsfrei“ findet im angesprochenen
Verkehrskreis keine empirische Grundlage
III. Marktstruktur und rechtlicher Rahmen der Versicherungsvermittlung
Im maßgeblichen Versicherungsmarkt sind verschiedene Berufsgruppen tätig immer
grundsätzlich zu unterscheiden ist, welche Dienstleistung angeboten, beworben und
vergütet werden kann. Es ist grundsätzlich zwischen angebotener Beratungs- und
Vermittlungsleistung zu trennen. Die aktuelle Statistik des zuständigen DIHK ergibt
folgendes Bild
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Anlage BK 3
Hierzu im Detail:
1. Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO)
Allein diese Berufsgruppe ist berechtigt, reine Beratungsleistungen auf Honorarbasis zu
erbringen, ohne eine Vermittlung zu schulden.
Zum 01.01.2026 waren lediglich 331 Versicherungsberater registriert.
Es handelt sich demnach um eine zahlenmäßig äußerst kleine Berufsgruppe, die
überwiegend Unternehmen berät und im Verbraucherbereich kaum in Erscheinung tritt.
2. Versicherungsvermittler
Der Markt wird tatsächlich geprägt durch die Gruppe der Versicherungsvermittler:
• gebundene Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 GewO) (98.307),
• Mehrfachvertreter (§ 34d Abs. 1 GewO) (27.142),
• Versicherungsmakler (46.951).
Aus dieser Gruppe sind nur Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers
tätig und in der Lage, aus dem gesamten für sie zugänglichen Markt geeignete
Versicherungsprodukte auswählen, ohne an einzelne Versicherungsunternehmen
gebunden zu sein.
Allen Versicherungsvermittlern ist jedoch gemeinsam, dass ein Vergütungsanspruch erst
mit Abschluss eines Versicherungsvertrages entsteht. Erfolgt keine Vermittlung, entsteht
kein Vergütungsanspruch. Ein bloße Beratungsleistung im Vorfeld kann von keinem der
Vermittlertypen auf Honorarbasis abgerechnet werden.
Die an die Vermittlungsleistung gekoppelte Vergütung ist daher bereits kein geeignetes
Abgrenzungskriterium zwischen abhängiger und unabhängiger Tätigkeit. Sie ist vielmehr
gesetzliches Leitbild vermittelnder Berufe.
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IV. Erwartungshaltung des durchschnittlichen Verbrauchers – empirisch
abgesichert
Der durchschnittliche Verbraucher verbindet mit dem Begriff „unabhängig“ nicht abstrakt
eine bestimmte Vergütungsform, sondern eine bestimmte Art der Tätigkeit: fehlende
Zugehörigkeit zu einem Versicherungsunternehmen, Weisungsfreiheit und die
Möglichkeit, aus einer Vielzahl von Versicherungsunternehmen auswählen zu können.
Dies wird durch die Ergebnisse der Verkehrsbefragung eindeutig bestätigt.
In der offenen Frage Q2 („Woran erkennen Sie, ob eine Person, die Versicherungen
vermittelt, unabhängig ist?“) nannten lediglich 2,6 % der Befragten als Kriterium, dass der
Vermittler keine provisionsbasierte Vergütung erhält oder ausschließlich gegen Honorar
tätig wird.
Umgekehrt bedeutet dies:
Über 97 % der Befragten verbinden Unabhängigkeit nicht mit einer
Honorarvergütung.
Die maßgebliche Erwartungshaltung des Verkehrs richtet sich somit nicht darauf, dass
ein als unabhängig wahrgenommener Versicherungsvermittler zwingend auf
Honorarbasis tätig sein müsse.
Diese empirische Feststellung wird zusätzlich durch die Marktstruktur bestätigt:
Zum 01.01.2026 waren bundesweit lediglich 331 Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2
GewO) registriert. Bezogen auf den gesamten Versicherungsmarkt entspricht dies einem
Anteil von rund 0,18 % aller registrierten Berufsträger.
Realistischerweise hat der angesprochene Verkehrskreis der über 70 Millionen in
Deutschland lebenden volljährigen Personen kaum die Möglichkeit die Dienstleistung
eines der wenigen Versicherungsberater in Anspruch zu nehmen. Verbraucher gehen
daher realistischerweise auch nicht mit der Erwartungshaltung in den Markt bei der Suche
nach dem von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz eine Honorarberatung In
Anspruch zu nehmen. Würde man der Annahme der Klägerin folgen, Unabhängigkeit
werde vom Verbraucher typischerweise mit einer honorarbasierten Tätigkeit
gleichgesetzt, hätte dies zur Konsequenz, dass es im relevanten Markt faktisch kaum
unabhängige Ansprechpartner geben könnte.
Vielmehr zeigt die Befragung eindeutig:
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Verbraucher erwarten bei einer von ihnen als unabhängig bewerteten
Versicherungsvermittlung keine Honorarberatung, sondern eine strukturell ungebundene
Tätigkeit innerhalb des für Versicherungsmakler zugänglichen Marktes.
Die Honorarthematik spielt für die überwältigende Mehrheit der Verbraucher keine
prägende Rolle bei der Beurteilung von Unabhängigkeit.
V. Weitere Ergebnisse der Verkehrsbefragung
In Frage Q3 stuften 71,3 % der Befragten eine Tätigkeit als (eher) unabhängig ein, bei
der der Vermittler:
• zu keinem bestimmten Versicherungsunternehmen gehört,
• von keinem Versicherungsunternehmen Weisungen erhält,
• Angebote mehrerer Versicherungsunternehmen unterbreiten kann.
Nur ca. 19,0 % stuften eine solche Tätigkeit als (eher) abhängig ein.
In Frage Q6 zeigt sich ein nahezu identisches Bild: 19,7 % der Befragten lehnen
Unabhängigkeit grundsätzlich ab („Für mich sind keine der beiden Varianten unabhängig“)
– obwohl in Q6 die Vergütungsfrage ausdrücklich eingeführt wurde.
Damit wird zugleich deutlich: Die Einführung der Vergütungsinformation hatte keinen
nennenswerten Einfluss auf die Gruppe der Verbraucher die eine Unabhängigkeit als
nicht gegeben ansehen; die Größenordnung bleibt in Q3 (19,0 %) und Q6 (19,7 %)
nahezu gleich.
Entscheidend ist zudem: In Q6 – bei erlaubter Mehrfachnennung – wird die Variante
„Vergütung über die Versicherungsprämie“ häufiger als „unabhängig“ akzeptiert als die
reine Honorarvariante.
Seite 7 von 7
• 42,8 % wählten die Antwort, dass ein auf Provisionsbasis tätiger Vermittler
„unabhängig“ sein kann, wenn er über die Versicherungsprämie vergütet wird (AO1).
• 31,1 % wählten die Tätigkeit auf Honorarbasis (AO2).
• 8,7 % nannten beide Varianten.
•
Gerade vor diesem Hintergrund wird die zentrale These der Klägerin, Unabhängigkeit
werde aus Verbrauchersicht maßgeblich oder gar typischerweise an eine
Honorarvergütung gekoppelt, empirisch nicht bestätigt.
.
VII. Schlussfolgerung
Die Verkehrsbefragung widerlegt die zentrale These der Klägerin.
Unabhängigkeit wird vom Verbraucher strukturell verstanden – als Ungebundenheit,
Weisungsfreiheit und Marktbreite.
Die Vergütungsform ist kein maßgebliches Abgrenzungskriterium.
Eine Irreführung durch die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ liegt daher nicht vor.
qualifiziert elektronisch signiert durch
Martin Klein
Rechtsanwalt
"Hamburg, 16. Februar 2026
AZ.: M0154/24 nm/di
6 U 63/25
In dem Rechtsstreit
Bundesverband der Verbraucherzentralen
und Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ./. UFKB GmbH
/RAe Klein Rechtsanwälte
bringt die Berufungsklägerin den aktuell in der Zeitschrift Versicherungsrecht 2026 / 4
erschienen Aufsatz von Herrn Prof. Dr. Robert Koch in das Verfahren ein.
Anlage BK 4
Herr Prof. Dr. Koch befasst sich in diesem Aufsatz kritisch mit dem Urteil des
Oberlandesgerichts Dresden vom 28.10.2025 zum Aktenzeichen 14 U 1740/24 sowie
erneut mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Auftritts eines
Versicherungsmaklers unter der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“.
Seite 2 von 3
Die Berufungsklägerin macht sich die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Koch im vollen
Umfang zu eigen. In ihnen wird nicht nur zutreffend dargelegt, dass das
Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung lediglich eine oberflächliche Wertung
vorgenommen hat, die sich weder am Wortsinn noch an den Marktverhältnissen
ausrichtet, sondern darüber hinaus, wie bereits dargestellt, eine unzulässige
Vorverurteilung von Versicherungsmaklern vornimmt, in dem es unterstellt, dass diese
bei potenziellen Interessenkonflikten zu Lasten ihrer Kunden handeln.
Er stellt zudem zutreffend dar, dass ein Versicherungsmakler, der den Begriff
“unabhängig“ verwendet, sich gerade nicht automatisch zu einem Versicherungsberater
aufschwingen will. Dies trifft insbesondere auf die Berufungsklägerin zu, die zu keinem
Zeitpunkt, anders als der Makler aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, eine
unabhängige Versicherungsberatung beworben hat.
Prof. Dr. Koch weist ergänzend daraufhin, dass es mehrere Berufsträger gibt, die für den
Verbraucher tätig werden und dabei den Begriff „unabhängig“ führen, obwohl sie für ihre
Tätigkeit nicht durch den Verbraucher, sondern durch die Versicherungsgesellschaft
vergütet werden. Er benennt hier explizit den unabhängigen mathematischen Treuhänder
in der privaten Krankenversicherung, den unabhängigen Ombudsmann und die
unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Dies belegt, dass allein der Zahlungsweg kein Kriterium
für Unabhängigkeit ist.
Prof. Dr. Koch kommt daher zu dem zutreffenden Ergebnis:
„Die besseren Argumente sprechen deshalb dafür, den Auftritt eines
Versicherungsmaklers unter der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ nicht
als irreführend anzusehen, sofern er sei Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften des VVG, der VersVermV und der GewO ausübt, d. h. (1) von Versicherern
rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist, (2) gegenüber Versicherern bei der
Ausgestaltung der Versicherungsverträge ausschließlich die Interessen ihres
Auftraggebers vertritt (3) bei der Auswahl eines Versicherers und/oder beim Abschluss
des Versicherungsvertrags seine eigenen Interessen nicht über die Interessen seines
Auftraggebers stellt.“
Da die Berufungsbeklagte tatsächlich keinen Verstoß der Berufungsklägerin gegen eine
dieser drei maßgeblichen Vorgaben behauptet, kann sie einen Anspruch darauf, dass die
Berufungsklägerin die Verwendung des Begriffs „unabhängiger Versicherungsmakler“
unterlässt, tatsächlich nicht geltend machen.
Der Berufung ist daher stattzugeben und die Klage abzuweisen."
Hamburg, den 2. März 2026
(bitte stets angeben)
6 U 63/25
In dem Rechtsstreit
Bundesverband der Verbraucher-
zentralen und Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ./. , UFKB GmbH
/RAe Klein Rechtsanwälte
wird zu den Hinweisen des Senats im Verhandlungstermins vom 20.02.2026 vorgetragen.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass es der Auffassung des Landgerichts Köln folgen würde und aufgrund der mit dem Geschäftsmodell des Versicherungsmaklers verbundenen Entgegennahme von Provisionszahlungen durch Versicherungsgesellschaften die Verwendung des Begriffs des „unabhängigen Versicherungsmaklers“ im Internetauftritt der Berufungsklägerin als verbrauchertäuschend bewertet.
Der Senat hat sich dabei der Schlussfolgerung des Landgerichts Köln angeschlossen, dass bereits allein aufgrund der Tatsache der Entgegennahme von Provisionen die Verwendung der Begrifflichkeit der „Unabhängigkeit“ irreführend sei.
Das Landgericht hatte hierzu ausgeführt, dass vermeintlich „der angesprochene Verkehr jedenfalls zu einem erheblichen Teil die Werbung dahin versteht, dass die Beklagte keine Leistungen von Versicherungen erhält und somit auch finanziell von den Versicherungen unabhängig ist“.
Das Landgericht führt an anderer Stelle aus:
„Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verbraucher die Aussage der Beklagten, sie sei als „unabhängiger Versicherungsberater“ tätig, in der konkret zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Form dahin verstehen, dass eine Abhängigkeit von der Versicherungswirtschaft nicht besteht. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Versicherungsberater muss der Verbraucher hierfür nicht kennen. Vielmehr deutet die Begrifflichkeit der Unabhängigkeit gerade daraufhin, dass keine engen Kontakte des Maklers zur Versicherungswirtschaft bestehen. Diese Annahme des Verbrauchers ist falsch, da jedenfalls eine finanzielle Abhängigkeit des Versicherungsmaklers besteht.“
Der Senat hat mitgeteilt, dass er sich dieser Wertung anschließt und zudem die Verwendung des Begriffs des „unabhängigen Versicherungsberaters“ in dem Urteil des Landgerichts lediglich als Schreibfehler wertet und davon ausgeht, dass der Begriff des „unabhängigen Versicherungsmaklers“ gemeint war. Jedenfalls schließt sich der Senat offensichtlich der Auffassung an, dass eine Annahme von Provisionen zur finanziellen Abhängigkeit des Versicherungsmaklers führt und deshalb der Begriff der Unabhängigkeit keine Verwendung finden darf. Der Begriff der Unabhängigkeit soll nach Auffassung des Senats dem Versicherungsberater vorbehalten bleiben, da allein dieser dem gesetzlichen Verbot unterliegt, keine Provision entgegennehmen zu dürfen. Dies sei auch dem Willen des Gesetzgebers zu entnehmen welcher in der Formulierung in § 34 d Abs. 2 Satz 2 GewO ersichtlich geworden sei.
Dieser Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers ist tatsächlich unzutreffend und berücksichtigt weder die Marktgegebenheiten noch die tatsächlich seit vielen Jahrzehnten geltende Abgrenzung innerhalb des Berufsbildes der Versicherungsvermittler zwischen dem der Versicherungsvertreter und dem des Versicherungsmaklers.
Der Senat und auch das Landgericht Köln beschränken sich lediglich auf die Abgrenzung der Berufsbilder des Versicherungsvermittlers und des Versicherungsberaters. Dies ist jedoch tatsächlich bereits nicht marktgerecht.
In der Verhandlung wurde durch den Unterzeichner nochmals darauf hingewiesen, dass der typische Verbraucher, dies werden auch die Mitglieder des Senats nachvollziehen können, wenn sie sich selbst hinterfragen, wie sie selbst zu Versicherungsvertragsabschlüssen gekommen ist, tatsächlich nur im äußersten Ausnahmefall in einem Kontakt zu einen Versicherungsberater kommt.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der aktuell geltenden europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD festgestellt, dass von den zum damaligen Zeitpunkt tätigen 313 Versicherungsberater lediglich 89 ihre Dienstleistung gegenüber Verbrauchern anbieten. Dies führt faktisch dazu, dass Verbraucher, wenn überhaupt nur dann die Möglichkeit haben, mit einem Versicherungsberater in Kontakt zu kommen, wenn sie gezielt nach einem diesem seltenen Berufsbild suchen. Die Situation ist vergleichbar mit einem der eines Verbrauchers, der nach einem geeigneten Hausarzt sucht und dabei auch nur im äußersten Zufall auf einen Herzspezialisten trifft.
Die Beklagte hat bereits dargestellt, dass das Berufsbild der Versicherungsvermittlung gerade nicht durch den Beruf des Versicherungsberaters geprägt ist, sondern durch Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, die die nahezu ausschließliche Versicherungsvermittlungsleistung gegenüber den Verbrauchern erbringen. Dies insgesamt in einer Zahl von aktuell 178.791 Berufsträgern. Selbst wenn man davon ausgeht, dass inzwischen 100 Versicherungsberater ihre Tätigkeit auch Verbrauchern zuwenden, so sind dies lediglich 0,05 % der Berufsträger.
Dies hat zur Folge, dass seit vielen Jahrzehnten ein Verbraucher, wenn er sich um Versicherungsschutz bemüht, zwingend davon ausgeht, dass das Angebot, welches ihm gemacht wird, von einem Versicherungsvermittler stammt. Dies ist vom Verbraucher tatsächlich auch gewünscht ist, da er ja die Vermittlung von Versicherungsschutz wünscht.
Dem Verbraucher ist daher auch seit vielen Jahrzehnten vertraut, dass er selbst direkt keinerlei Zahlungen an den Versicherungsvermittler leiste, sondern die Vergütung dieser Versicherungsvermittler, losgelöst davon, ob es sich um einen Versicherungsvertreter oder um einen Versicherungsmakler handelt, über die Provisionszahlung von Versicherungsgesellschaften erfolgt.
Daher ist bereits die Annahme der Gerichte, dass der Umstand, dass Provisionszahlungen fließen, dem versicherungssuchenden Verbraucher nicht bekannt ist, unzutreffend. Es ist vielmehr zutreffend, dass der Kunde gar nicht erwartet, an den Versicherungsvermittler, egal ob er Vertreter oder Makler ist, seinerseits ein Honorar zu zahlen.
Dies beruht auf der Tatsache, dass es inzwischen seit Bestehen des Berufes des Versicherungsvermittlers und insbesondere auch des Versicherungsmaklers ständige Übung ist, dass dieser durch die Versicherungsgesellschaften vergütet wird. Eine Täuschung zum heutigen Zeitpunkt, die auf diesem Zahlungsweg beruht, kann daher nicht gegeben sein. Es ist vielmehr so, dass ein Versicherungsmakler sollte er ein Honorar für seine Vermittlung beanspruchen wollen, noch vor der ersten Tätigkeit eine gesonderte Honorarvereinbarung schließen müsste.
Sowohl das Urteil des Landgerichts als auch die daran festhaltende Auffassung des Senats, berücksichtigt nicht, dass die maßgebliche Unterscheidung hinsichtlich des gegenüber dem Verbraucher tatsächlich tätigen Ansprechpartners in Sachen Versicherungen gerade nicht zwischen Versicherungsberatern und Versicherungsvermittlern verläuft, weil eben die Versicherungsberater ein solches flächendeckendes Angebot gegenüber Verbrauchern überhaupt nicht ausbringen, sondern lediglich innerhalb der Berufsgruppe der Versicherungsvermittler zu treffen ist, die sich in Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler aufgliedern.
Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen und hat dies ausdrücklich in seiner Begründung und Erörterung des Umsetzungsgesetzes der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) berücksichtigt, mit der die Honorarberatung gestärkt werden sollte.
Das Landgericht hat hierbei in seiner Begründung nur unvollständig auf die maßgeblichen Bundestagsschriftstücke zurückgegriffen. Mit der Stärkung der Honorarberatung wollte der Gesetzgeber gerade nicht die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Versicherungsmakler in Frage stellen!
Es wird diesbezüglich auf das Plenarprotokoll 18/243 der Sitzung des Bundestages vom 29.06.2017 Bezug genommen. An diesem Tag wurde als Tagesordnungspunkt 24 die zweite und dritte Beratung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb und die Veränderung des Außenwirtschaftsgesetzes erörtert.
Es wird diesbezüglich ausdrücklich auf dem Redebeitrag des Abgeordneten der CDU, Herrn Klaus-Peter Floßbach Bezug genommen der maßgeblich die parlamentarische Beratung auf Seiten der regierenden CDU/CSU Fraktion geführt hat. Diese Rede ist im Protokoll auf Seite 25054 ff abgedruckt, welche als
Anlage BK 5
beigefügt werden. Hier heißt es:
„Der Gesetzesentwurf will eine Stärkung der Honorarberatung erreichen. Im ersten Entwurf ging man, wie sie noch davon aus, dass in Zukunft nur noch Versicherungsberater gegen Honorar beraten dürfen. Es gibt in der Tat derzeit 318 Versicherungsberater in Deutschland. Deren Zahl ist in den letzten Jahren um etwa 10 bis 15 Personen pro Jahr gestiegen. Diese Versicherungsberater sollen in Zukunft allein Versicherungsberatung durchführen können. Aber von diesen 318 bieten sich -dass ist das Besondere- nach Aussage des Verbandes nur 89 überhaupt privaten Personen als Berater an.
Diejenigen, die seit Jahren, um nicht zu sagen: seit Jahrhunderten, auf dem Beratungsmarkt tätig sind, sind die Versicherungsmakler. Denen wollten sie aber in Zukunft die Beratung untersagen und sie stattdessen als abhängige von Versicherungsunternehmen darstellen. Das wollten wir nicht. Wir wollen Versicherungsmaklern nicht zu Abhängigen machen. Versicherungsmakler sind nicht, wie in ihrem Antrag, Frau Meisch, irgendwelche Maklerinnen und Makler. Wir haben in Deutschland 48.000 Versicherungsmakler. Sie arbeiten zum großen Teil in Versicherungsmaklerunternehmen mit 1.000 Beschäftigten, übrigens alle als Angestellte, die nicht auf Provisionsbasis arbeiten. Und der Verband deutscher Versicherungsmakler vertritt 600 Maklerunternehmen, die im Durchschnitt 20 Angestellte haben. Hier geht es nicht um Einzelne, die auf Provisionsbasis Versicherungen verkaufen wollen. Makler übernehmen vielmehr das gesamte Beratungsgeschäft beim Kunden, d.h., sie analysieren, sie entwickeln Deckungskonzepte, sie vermitteln, sie betreuen, sie beraten, aber sie regeln auch die gesamte Schadenabwicklung. Damit ist ihr Ansatz völlig daneben; denn Sie sagen: Denjenigen, die wirklich in der Beratung tätig sind, wollen wir die Möglichkeit dazu nehmen. Unser Ansatz war ein anderer; wir haben deswegen gesagt: Wir wollen in Zukunft die Honorarberatung stärken. Das gilt ausschließlich über die Versicherungsmakler, und dass haben wir jetzt mit dem Gesetzesentwurf in der Ausschlussfassung geregelt“.
Deutlicher kann man nicht zum Ausdruck bringen, welche Bedeutung der Berufsstand des Versicherungsmaklers auch für den Gesetzgeber hat und das mit dem Gesetz, auf dass sich hier nunmehr auch die Verbraucherzentrale bezieht und mit dem die Honorarberatung gestärkt werden sollte, gerade nicht verbunden war, die Versicherungsmakler als Abhängige von Versicherungsunternehmen darzustellen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich daher bei dem Versicherungsmakler weiterhin um einen unabhängigen Versicherungsvermittler und es gibt keinen Grund, aufgrund des Gesetzes, welches heute noch geltende Rechtsgrundlage ist, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Wille des Gesetzgebers ist hier vielmehr dahingehend zu berücksichtigen, dass der Versicherungsmakler weiterhin für sich propagieren darf, nicht von Versicherern abhängig zu sein. Dies kommt durch die Verwendung des Begriffs „unabhängiger Versicherungsmakler“ zum Ausdruck.
Sowohl vor dieser gesetzlichen Regelung als auch danach wurde daher im Zusammenhang mit dem Beruf des Versicherungsmaklers ohne jede Einschränkung der Begriff der „Unabhängigkeit“, insbesondere auch aber nicht nur in der juristischen rechtlichen Fachliteratur, verwendet. Gerade aus dieser Pflicht zur Unabhängigkeit heraus treffen den Versicherungsmakler seine besonderen Pflichten gegenüber den von ihm betreuten Verbrauchern. Pflichten die den Versicherungsvertreter gerade nicht treffen.
Das umfassendste Standardwerk der Fachliteratur zum Berufsbild des Versicherungsmaklers ist das 2008 von Dr. Marion Zinnert herausgegebene Werk „Recht und Praxis des Versicherungsmaklers“.
Der Verfasser hat sich hier selbstverständlich auch mit den Doppelrechtsverhältnis des Versicherungsmaklers auseinandergesetzt, der als Sachwalter des Versicherungsnehmers, mit Versicherungsgesellschaften in Kontakt tritt, um den gewünschten Versicherungsschutz einzudecken. Er hat hierbei auch den aus einer Provisionsentgegennahme womöglich resultierenden Interessenkonflikt thematisiert. Zu diesem Interessenkonflikt führt der Autor aus (Seite 720 f):
„Ein Versicherungsmakler steht den Versicherern generell als unabhängiger, im Verhältnis zu ihnen von jeglichen vertraglichen Bindungen freier Vermittler gegenüber, der ausschließlich seinen Klienten verpflichtet ist. Im Ausschreibungsverfahren ist die Situation keine andere. Wie es dem Makler im allgemeinen Tagesgeschäft im Falle der Beratung eines Neukunden untersagt ist, sich bei der Eindeckung von Risiken hinsichtlich der Auswahl des Risikoträgers von bereits bestehenden geschäftlichen Beziehungen zu bestimmten Versicherern beeinflussen zu lassen, so gilt auch im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Grundsatz, dass sich der Makler vom Best-Advice-Prinzip ohne Rücksicht auf solche Umstände leiten lassen muss, er also dem Leitgedanken der bestmöglichen Erfüllung des Versicherungsbedarfs seines Klienten verpflichtet ist.
Geschäftliche Beziehungen zwischen Maklern und Versicherern, die sich auf die Zuführung von Versicherungsgeschäft in einer Mehrzahl von Fällen oder über einen bestimmten Zeitraum hinweg gründen, sind nicht gleichzusetzen mit vertraglichen Beziehungen, verpflichtender Natur zwischen diesen Parteien. Die Unbedenklichkeit besteht auch in Ansehung der im Regelfall vom Versicherer dem Makler erteilten Courtagezusage, bei der es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Verpflichtungscharakter zu Lasten des Maklers handelt. Der Versicherer erklärt in diesem Dokument, dass er im Falle einer Geschäftszuführung eine Courtage in bestimmter Höhe zu zahlen bereit ist. Der Grund des Courtageanspruchs entsteht mit der Andienung des Versicherungsgeschäfts und dessen Annahme durch den Versicherer (Vermittlungserfolg). Die Courtagezusage legt lediglich die Höhe der Vergütung fest. Fehlt es bei einer solchen Sachverhaltskonstellation an einer Courtagezusage und damit an einer Festlegung der Höhe der Vergütung, gilt § 653 Abs. 2 BGB analog, wonach nach dem Versicherer, der das ihm angediente Geschäft akzeptiert, die übliche Vergütung, d.h. der marktdurchschnittliche Courtagesatz, geschuldet wird.
Fehlt es aus diesem Grund an faktischen oder quasi-vertraglichen Bindungen, ist mit anderen Worten das Verhältnis zwischen Makler und den Versicherern ohne eine seine Unabhängigkeit beeinträchtigende Hypothek dieser oder ähnlicher Art belastet, ist demzufolge ein Interessenkonflikt zu verneinen (Meinrat Dreher, Versicherungsdienstleistung und Vergaberecht VersR 2000 S. 671). Einen Verstoß des Maklers gegen das Prinzip eines versicherungsunabhängigen Handelns oder insofern eine hochgradige Verletzungsgefahr zu unterstellen, entspricht nicht den Regeln einer zulässigen Argumentation.“
Der Autor hat selbstverständlich sein Auge vor dem Marktrealitäten dabei nicht verschlossen und auch berücksichtigt, dass es unterschiedliche Provisionshöhen geben kann. Er hat ein Kapitel dem Innenverhältnis zwischen Makler und Maklerkunden gewidmet (vergleiche Seite 655 ff). Hier führt er umfassend zur Interessenwahrnehmungspflicht des Maklers gegenüber dem Maklerkunden und im Spannungsverhältnis gegenüber dem Versicherungsunternehmen aus. Zu möglichen Courtageunterschieden heißt es hier:
„Eine heikle Situation kann dadurch entstehen, dass der aus Kundensicht günstigste Anbieter dem Makler eine geringere Vergütung zahlt als ein Mitbewerber, dessen Produkt dem Kunden nicht so günstige Konditionen bietet. Das Vergütungsinteresse des Maklers hat zurückzustehen; die Interessen des Kunden haben den Vorrang. Das gilt trotz der unstreitigen Tatsache, dass ein Versicherungsmakler Kaufmann und Gewerbetreibender mit legitimen Gewinnerzielungsinteresse ist. Richtet der Makler sein Handeln an der höchstmöglichen Courtage aus und nimmt er zugleich Produkt- und/oder Prämiennachteile zu Lasten des von ihm betreuten Kunden in Kauf, begibt er sich diesem gegenüber in eine Haftungssituation und setzt sich wegen der Verletzung von Kundeninteressen Schadensersatzansprüchen aus“.
So klar und eindeutig stellt sich die Situation dar. Auf dieser Grundlage müssen Makler handeln und nur im Falle eines Verstoßes kann ihnen unterstellt werden, dass sie gegen ihre Interessenwahrnehmungspflichten verstoßen. Sollte ihnen ein solcher Verstoß nicht nachzuweisen sein, kann man einem Makler nicht grundsätzlich eine Verstoß-Bereitschaft als innere Haltung unterstellen. Dies hat der Gesetzgeber ebenfalls nicht getan, als er mit dem IDD-Umsetzungsgesetz die aktuelle Rechtgrundlage in der Gewerbeordnung geschaffen hat. Er wollte den Versicherungsmakler weiterhin als unabhängigen Sachwalter des Verbrauchers.
Es ist daher falsch einem Versicherungsmakler, aufgrund einer seit Jahrhunderten bestehende Vergütungspraxis, mit deren besonderen Verantwortung Versicherungsmakler seit jeher umgehen müssen und die sie bei ihrem pflichtgemäßen Verhalten schon immer berücksichtigen mussten, gegen den Willen des Gesetzgebers seine Unabhängigkeit abzusprechen.
Sollte der Senat dennoch an seiner Auffassung festhalten, so ist aufgrund der Grundsätzlichkeit dieser Entscheidung die Revision zum BGH ausdrücklich zuzulassen was hiermit beantragt wird.
qualifiziert elektronisch signiert durch
Martin Klein
Rechtsanwalt
Auch verstehen wir nach wie vor die Problematik nicht. Wir fühlen uns angeprangert und in unserer Berufsehre angegriffen. Auch hoffen wir, dass dieses Vorgehen nicht die ganze Versicherungsmaklerschaft betrifft und es zu Massenabmahnungen kommt.
Um eine rechtliche Einordnung und eine juristische Vertretung vor Gericht zu erhalten, haben wir Herrn Klein vom Votumverband mit unserem Mandat betraut. Wir haben keinerlei Interesse an einem Rechtsstreit. Wir werden aber dazu gezwungen. Aktuell kämpfen wir noch alleine, auch wenn es alle Versicherungsmakler betrifft. Wenn wir bei dieser Klage der Verbraucherzentrale verlieren, hat dies massive Auswirkungen auf alle Versicherungsmakler, die sich aufgrund Ihrer Besitzverhältnisse zu Recht unabhängig nennen. Wir gehören keinem Versicherer. Wir waren und sind zu 100 % im eignen Besitz. Genau mit dieser Definition treten wir auch auf.
Kommen Sie auf uns zu. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen oder einer anonymen Risikovoranfrage in der PKV oder Restkostenversicherung zur Beihilfe oder einer anonymen Risikovoranfrage zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.
Gerne helfen wir Ihnen auch mit einer normalen Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV), Beratung zur Restkostenversicherung für Beamte, Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung zur Beratung Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) oder Altersvorsorge.
An der UFKB GmbH hält im Gegensatz zu manchen anderen Versicherungsmaklern kein Versicherer Anteile. Aus diesem Grund bezeichnen wir uns als unabhängiger Versicherungsmakler. Als unabhängiger Versicherungsmakler suchen wir für unsere Kunden im Rahmen der Finanzberatung nach einer ganzheitlichen und kosteneffizienten Versicherungslösung auf Augenhöhe. Dazu gehören eine umfassende Analyse, Beratung und gemeinsame Bewertung von wichtigen Versicherungen. Das Preis-Leistungs-Verhältnis spielt bei diesem Versicherungsvergleich eine wichtige Rolle, nicht nur der Preis. Meist finden diese Beratungsgespräche online statt, teils auch in unserem Versicherungsbüro. Mit Hilfe von Versicherungssoftware und Analysesoftware schauen wir als freier Versicherungsmakler gemeinsam mit Ihnen nach passenden Lösungen, bewerten diese und greifen hierbei auch auf spezielle Versicherungskonzepte zurück. Hierzu nutzen wir in der Versicherungswirtschaft teils über 100 verschiedene Versicherungsgesellschaften oder Banken – bewerten die Angebote und finden so für unsere Kunden den passenden, leistungsstarken Versicherungsschutz für Ihre Sicherheit. Wenn wir für Sie die passenden Versicherungen gefunden haben, helfen wir Ihnen am Ende der Beratung auch mit der Versicherungsvermittlung. Im Anschluss würden wir uns sehr über eine positive Bewertung als unabhängiger Versicherungsmakler auf einem Bewertungsportal von Ihnen freuen.
*Zusatzinformation zur Versicherungsberatung: Wir sind kein Versicherungsberater oder Honorarberater. Wir als unabhängiger Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften. Dies erscheint uns der deutlich sinnvollere und fairere Weg zu sein, da bestimmte Versicherungsbereiche (fast) immer mit Provision kalkuliert sind. So würden Sie z. B. bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) durch Ihren Vertragsabschluss auf Ihren Beitrag (fast) immer eine Provision auslösen. Hätten Sie sich vor dem Abschluss und der Versicherungsvermittlung auf Honorarbasis eine Versicherungsberatung zukommen lassen, würden Sie das Honorar bezahlen und im Anschluss würde dennoch eine Provision fällig. In der Theorie würde Ihnen der Versicherungsberater oder Honorarberater diese Vergütung erstatten, wenn Sie den Vertrag auch über ihn abgeschlossen hätten. Häufig wird der Vertrag im Anschluss an eine Versicherungsberatung oder Honorarberatung jedoch nicht über die selbe Honorarberatungsgesellschaft oder den selben Honorarberater / Versicherungsberater abgeschlossen. Aus dem Grund würde Sie in diesem Fall sowohl das Honorar als auch die Provision bezahlen. Das erscheint uns nicht fair. Als Privatkunde sind sie mit einer Beratung auf Provisionsbasis aus unserer Sicht meist besser aufgestellt.
Bei einem größeren Projekt z. B. als großer Gewerbetreibender kann eine Honorarberatung / Versicherungsberatung eventuell der bessere Weg zur Lösung von individuellen Versicherungskonzepten sein.
Als unabhängiger Versicherungsberater darf sich nur bezeichnen, wer keine Provisionen erhält.
Wir sind kein unabhängiger Versicherungsberater oder unabhängiger Honorarberater!
Wir, als unabhängiges Versicherungsbüro Aachen, Versicherungsbüro Berlin, Versicherungsbüro Bonn, Versicherungsbüro Bornheim, Versicherungsbüro Cottbus, Versicherungsbüro Düsseldorf, Versicherungsbüro Frankfurt am Main, Versicherungsbüro Hamburg, Versicherungsbüro Lüneburg, Versicherungsbüro Köln, Versicherungsbüro Mechernich, Versicherungsbüro München, Versicherungsbüro Stuttgart, Versicherungsbüro Zülpich und Baufinanzierungsberater in und um unsere Standorte seit dem Jahr 2001 helfen Ihnen bei Fragen weiter.
Der Artikel wurde von Alexander Koch, Gesellschafter Geschäftsführer der UFKB GmbH, verfasst.
Bereits seit 2001 berät er als unabhängiger Versicherungsmakler Kunden rund um das Thema Versicherungen, Baufinanzierung, Altersvorsorge und Geldanlage.
Alexander Koch ist: Diplom Finanzwirt (C.o.B.), Versicherungsfachmann IHK, Baufinanzierungsberater IHK, Finanzanlagenfachmann IHK, Experte Krankenversicherung DMA, Experte Betriebliche Altersvorsorge DMA, Experte Betriebliche Altersvorsorge (DVA), Zertifizierter Berater Öffentlicher Dienst Axa und Ruhestandsplaner (HLA).