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Erhalte ich ein Krankentagegeld in der Privaten Krankenversicherung (PKV), wenn mein Kind krank ist?

Erhalte ich ein Krankengeld in der Privaten Krankenversicherung (PKV), wenn mein Kind krank ist und ich aus dem Grund nicht arbeiten kann?

Krankenversicherung Kind Krank

Krankenversicherung Kind Krank

Immer wieder werden wir mit der Erwartungshaltung konfrontiert, das die Private Krankenversicherung (PKV) in allen Bereichen mindestens so gut zahlen soll wie die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). 

Da die Private Krankenversicherung (PKV) jedoch ein individuelles Tarifwerk bei jedem Versicherer und in jedem Tarif ausweist, können wir nicht bestätigen, dass die PKV immer mindestens genauso viel leistet wie die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Es kommt immer auf die im Bedingungswerk festgeschriebenen Leistungen an. Es kann auch dazu kommen, dass die Private Krankenversicherung (PKV) weniger leistet als die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Leider gibt es ein spezielles Thema, das immer wieder zu Verwirrungen und Ärger führt. 

Es handelt sich um die Zahlung eines Kinderkrankentagegelds / einer Kinderbetreuungspauschale als Lohnersatzzahlung 

Grundsätzlich gilt folgendes zum Kinderkrankentagegeld: 

"Sie haben als abhängig Beschäftigte bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren das Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Je Kind stehen Ihnen 10 Arbeitstage im Jahr zu. Haben Sie mehr als zwei Kinder, sind es insgesamt höchstens 25 Tage im Jahr. Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie einen erhöhten Anspruch von jährlich 20 Arbeitstagen pro Kind bzw. 50 Arbeitstagen insgesamt.

Gesetzlich Versicherte können einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen und erhalten für die Zeit dieser Freistellung ein Krankengeld. Sind Sie selbst in der GKV versichert, ihr Kind aber privat über den anderen Elternteil versichert, erhalten Sie jedoch kein sogenanntes Kinderkrankengeld: Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldes ist, dass auch die Kinder gesetzlich versichert sind. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des entgangenen Bruttolohnes oder 90 Prozent des Nettolohnes. Für solche und andere „versicherungsfremde Leistungen“ erhält die GKV jährlich einen Bundeszuschuss (2022: 28,5 Mrd. Euro), der von allen Steuerzahlern finanziert wird.

Für die Private Krankenversicherung ist keine Erstattung versicherungsfremder Leistungen vorgesehen. Eine Ausgleichszahlung aus Ihrem privaten Krankentagegeldtarif ist deshalb nicht möglich. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Regelung festschreiben, dass er z. B. für eine bestimmte Zahl an Tagen im Krankheitsfall des Kindes Ihren Lohn trotz Freistellung fortzahlt. Fehlt eine solche Regelung, ist Ihr Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet zu zahlen. Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Eine Angabe über die Fortzahlungsdauer findet sich hier nicht. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber aber den Lohn für 5 Tage pro Jahr weiterzahlen, wenn das Kind jünger als 8 Jahre alt ist.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden und nachfragen, wie er im Krankheitsfall Ihres Kindes die Entgeltfortzahlung regelt."

(Zitat PKV Verband aus dem Serviceportal)

In dieser Stellungnahme handelt es sich um eine grundsätzliche Aussage. Wir haben diese genutzt um bei den Versicherern nachzufragen. Jeder Versicherer hat in seinem Tarif die Möglichkeit einer Besserstellung. Aus dem Grund haben wir bei den Privaten Krankenversicherern (PKV) diese Anfrage gestartet. Diese Anfrage spiegelt jedoch nur den damals aktuellen Stand wieder. Aktuell kann sich einiges geändert haben. Aus dem Grund macht eine Anfrage über uns Sinn.

Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren Fragen zur PKV weiter. Klicken Sie einfach hier.

Wir stellen Ihnen hiermit die Antworten der Versicherer transparent zur Verfügung:

Unsere Nachfrage lautete wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

erhalten versicherte aus Ihrem aktuellen Krankentagegeldtarif Leistungen, wenn Ihr Kind krank ist?

Erhalte ich ein Krankengeld, wenn mein Kind krank ist? | PKV-Serviceportal (privat-patienten.de)

Sie haben als abhängig Beschäftigte bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren das Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Je Kind stehen Ihnen 10 Arbeitstage im Jahr zu. Haben Sie mehr als zwei Kinder, sind es insgesamt höchstens 25 Tage im Jahr. Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie einen erhöhten Anspruch von jährlich 20 Arbeitstagen pro Kind bzw. 50 Arbeitstagen insgesamt."

Die Antworten der Versicherer: 

Allianz:

"vielen Dank für Ihre Nachricht.

Unsere Krankentagegeldtarife sehen keine Leistungen im Falle einer Erkrankung des Kindes vor.

Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung und in § 45 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) geregelt. Für die Krankentagegeldversicherung der privaten Krankenversicherung sind diese Leistungen nicht vorgesehen. Dies bestätigt auch der PKV-Verband auf der besagten Homepage."

Alte Oldenburger

"Aus unseren Krankentagegeldtarifen erfolgt keine Leistung, wenn das Kind erkrankt sein sollte."

ARAG

"ja, unser KTV  KT Tarif sieht dies in Verbindung mit einer Vollversicherung vor.

Bis zu 15 Tage( für alle Kinder zusammen), wenn das Kind bei uns auch vollversichert ist."

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Axa / DBV:

Antwort 1:

"ja mit unseren neuen KT Easy erhalten angestellte, gesetzlich Versicherte die Leistungen des Kinderkrankengeldes. Anbei finden Sie dazu einige Informationen."

Nachfrage:

"Es geht nicht um das Krankentagegeld als Ergänzung zur gesetzlichen Versicherung. Es geht um das Krankentagegeld für privat versicherte."

Antwort 2:

"nein, das haben wir leider nicht."

Barmenia:

Antwort 1:

"in unseren Krankentagegeld ist keine Leistung vorgesehen, wenn das Kind erkrankt ist und die VP deswegen zu Hause bleibt. 

Wir haben jedoch in vielen Vollversicherungstarifen eine Kinderbetreuungspauschale vereinbart (z.B. in der Tarifreihe einsA für Angestellte und Selbständige). Hier zahlen wir 200 EUR ab dem 4. Tag der Erkrankung des Kindes." 

Nachfrage:

  • "Muss das Kind den KV-Volltarif haben oder der entsprechende Elternteil?
  • Gilt die Zahlung auch für die Ärztetarife?"

Antwort 2:

Die Regelungen betreffen auch unsere Ärztetarife VHV+.

Hier der Auszug aus den Bedingungen zu dem Thema:

J) Kinderbetreuungspauschale: Erkrankt ein nach diesem Tarif versichertes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird für dessen Betreuung ab dem vierten Tag der Erkrankung eine Pauschale (Einmalzahlung) von 200,00 Euro gezahlt. Die Pauschale wird zu Gunsten des Kindes einmal im Kalednderjahr gezahlt, wenn 

  • auch für ein Elternteil eine Krankheitskosten-Vollversicherung bei der Barmenia besteht
  • es nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist, dass ein Elternteil zur Betreuung des versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt und
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann"

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Concordia:

"Kinderkrankengeld zahlen wir nicht aus unserem Krankentagegeldtarif"

Continentale:

"nach Rücksprache mit unserem KV-Experten wird in der genannten Konstellation keine Leistung gezahlt."

DKV / Ergo:

"dieses Risiko können wir nicht absichern.

Das Risiko trägt der Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Anzahl an Tagen.

Hierzu muss der Kunde seinen AG fragen.

Das gilt nur für PKV Voll versicherte."

Gothaer:

"vielen Dank für Ihre Anfrage.

 Für erkrankte Kinder ist in unseren Krankentagegeldtarifen keine Leistung  vorgesehen."

Hanse Merkur:

"Ein Leistungsanspruch aus dem Tagegeldtarif in der PKV setzt immer voraus, dass die versicherte Person selbst erkrankt ist.

Die Eltern oder ein Elternteil haben einen Tarif für ein Tagegeld im Krankheitsfall abgeschlossen, sind allerdings in diesem Fall nicht erkrankt und haben daher keinen Leistungsanspruch. 

Bei Erkrankung des Kindes kann die PKV aus dem Tagegeldtarif der Eltern nicht leisten und somit besteht in diesem Fall keine Absicherung für das Kind. 

Die HanseMerkur bietet zukünftig auch für diese Situation eine Lösung an und hat daher die Bedingungen im Tarif T verbessert. 

Kurz und Knapp: 

Ein Elternteil und das Kind sind bei der HanseMerkur versichert

Ein Elternteil muss den Tagegeldtarif abgeschlossen haben

max. Anspruch 10 Kalendertage pro Jahr je Kind

Es wird das versicherte KT geleistet, maximal 120 Euro / Tag"

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Hallesche:

"anliegend übersenden wir Ihnen unsere Bedingungen – PM 251u  - zum Tarif KG-Plus.

Hier verweisen wir auf § 45 (Seite 11):

§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

  1. Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten."

Nürnberger:

"Jetzt erst einmal für Sie den versprochenen Flyer zu unserem neuen KV Volltarif MAX. Hier ist nicht nur die Kindernachversicherung 1 Jahr beitragsfrei, sondern hier gibt es ähnliche Leistungen wie gewünscht.  Hier gibt es 100 EUR Tagegeld bei Krankheit des Kindes bis zu 10 Tage im Kalenderjahr."

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R+V:

"leider löst die Erkrankung des Kindes keinen Leistungsfall aus."

Signal Iduna:

"im Rahmen einer Krankheitskostenvollversicherung ist für Angestellte im Tarif ESP-VA (Krankentagegeld) eine Absicherung eines Krankentagegeldes bei Erkrankung des Kindes enthalten. Siehe Punkt B4 des beigefügten Tarifblattes. Darin können Sie die Voraussetzungen entnehmen, denn auch das erkrankte Kind muss bei uns Vollversichert sein.

B4 Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes 
Es besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärzt­lichem Zeugnis erforderlich ist, dass die versicherte Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres nach Versicherungs­beginn erkrankten und beim Versicherer privat krankheitskosten­vollversicherten Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.  Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 1 0 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 Arbeits­tage. 
Die zeitliche Begrenzung verlängert sich einmalig auf 100 Arbeits­tage, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, a)    bei der eine Heilung ausgeschlossen, diese austherapiert ist und
b)    die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. "

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Universa:

"vielen Dank für Ihre Anfrage.

Derzeit sieht unser KT-Tarif eine solche Leistung nicht vor."

Kommen Sie auf uns zu. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen oder einer anonymen Risikovoranfrage in der PKV oder Restkostenversicherung zur Beihilfe oder einer anonymen Risikovoranfrage  zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.

Gerne helfen wir Ihnen auch mit einer normalen Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV), zur Restkostenversicherung für Beamte, zur Berufsunfähigkeitsversicherung zur Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) oder Altersvorsorge.

Ich wünsche eine kostenlose Beratung, gerne auch als Onlineberatung, in den folgenden Bereichen:

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